Die vorgezogene Recyclinggebühr

CMT AG Steuerblog Digitalsteuern

Die vorgezogene Recyclinggebühr

04. Januar 2023
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Bestehen für Fiskalvertretungen in der Schweiz weitere Pflichten, welche Sie nachkommen müssen? Der nachfolgende Bericht gibt einen aktuellen Überblick im Zusammenhang mit der vorgezogenen Recyclinggebühr und inwiefern diese auch relevant ist für ausländische Versandhändler.

Die Schweiz hat ein einfaches aber effektives System zur Rückgabe und Entsorgung von elektrischen, elektronischen Geräten. Wenn der Endkunde im Laden z.B. eine neue Waschmaschine kauft, zahlt er bereits beim Kauf die vorgezogene Recyclinggebühr. Sobald die Waschmaschine ersetzt wird, kann die Privatperson die Waschmaschine beim Hersteller, Händler, Importeur sowie bei der Sammelstelle zurückgeben. Das Gerät wird nachher fachmännisch recycelt bzw. entsorgt.

Mit der Verordnung 814.620 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte vom 20. Oktober 2021 hat der Bundesrat die Gesetzesgrundlage überarbeitet. In dieser Verordnung VREG werden in Art. 3 die verschiedenen Akteure benannt. Explizit sind Onlinehändler nicht aufgeführt, vielmehr wird in Art. 3,1 Abs. d von Händlerinnen und Händler – natürliche oder juristische Personen, die Geräte und Bestandteile beziehen und sie in der Schweiz gewerblich abgeben – gesprochen.

Eine Rücksprache vom Oktober 2022 beim zuständigen Bundesamt hat ergeben, dass im Moment ausländische Händler zwar ebenfalls gemeint sind, es aber an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, diese zur Registrierung zu verpflichten. Im Moment ist jedoch eine parlamentarische Initiative (20.433 Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken) hängig, in welcher die Pflichten der ausländischen Onlinehändler genauer definiert werden sollen. Ob und inwieweit dies umgesetzt wird, ist im Moment nicht absehbar. Wir halten Sie aber auf dem Laufenden.

Fazit: Einen expliziten Handlungsbedarf besteht im Moment nicht für ausländische Onlinehändler, sich in der Schweiz für die vorgezogene Recyclinggebühr zu registrieren. Freiwillig kann dies jedoch gemacht werden. Verpflichtend ist die Registrierung, sobald der ausländische Händler eine juristische Einheit in der Schweiz unterhält (Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung).

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen/Dienstleistungen: Neu möglich: Lieferungen von Versandhändlern über Amazon, Digitale Buchführung

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DOMINIK BALDEGGER

Eidg. dipl. Treuhandexperte
Registrierter Revisor

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