Betriebsstätte oder nicht – Fälle aus der Praxis

SSK - Homeoffice

Betriebsstätte oder nicht – Fälle aus der Praxis

08. Dezember 2022
SSK - Homeoffice

Ob eine Betriebsstätte begründet wird oder nicht, erhält mit der zunehmenden Homeoffice-Tätigkeit neue Brisanz. Ein aktueller Fall aus der Praxis:

Folgende Anfrage erreichte uns über einen Mandanten:

Die Kanzlei XY, Düsseldorf, beschäftigt eine Mitarbeiterin, wohnhaft in einer Schweizer Grenzstadt und diese hat gemäss heutigem Arbeitsvertrag einen Homeofficeanteil von 40%. Für die restliche Zeit ist sie jeweils in Deutschland tätig.

Nun möchte die Mitarbeiterin den Homeoffice-Anteil auf 100% erhöhen, d.h. nicht mehr wöchentlich nach Deutschland fahren sondern nur noch für Besprechungen/Mitarbeitermeetings etc.

Nun stellt sich die Frage, ob damit eine Betriebsstätte der deutschen Kanzlei in der Schweiz begründet wird.

  • Die Mitarbeiterin arbeitet von Ihrer Privatwohnung aus, d.h. der Arbeitgeber hat zu keiner Zeit Zugriff zu dieser Infrastruktur. Der Wunsch nach dem Homeoffice kommt von seitens des Mitarbeiters, d.h. wird nicht vom Unternehmen verlangt.
  • Der Mitarbeiterin wird ein Laptop zur Verfügung gestellt. Die Lagerung der Daten (Server, etc.) befindet sich aber am Hauptsitz und werden nur Remote zur Verfügung gestellt.
  • Die Mitarbeiterin empfängt keine Kunden in der Schweiz sondern erbringt lediglich indirekt Leistungen für Kunden, d.h. sie ist im Rahmen eines Subordinationsverhältnis tätig.
  • Die Mitarbeiterin hat weder Zeichnungs- noch Weisungsrecht für den Arbeitgeber – sie kann keine Verträge unterzeichnen.
  • Die Mitarbeiterin betätigt keine Akquise für Mandanten in der Schweiz.
  • Für die Steuerverwaltung Sitzkantons ist auch nicht erforderlich, dass in Deutschland ein fix installierter Arbeitsplatz für diese Mitarbeiterin unterhalten wird.

Sofern obige Bedingungen eingehalten sind, wurde beantragt, dass die Kanzlei in der Schweiz KEINE Betriebsstätte unterhält.

Entscheid

Diesem Antrag wurde seitens des Kantons zugestimmt mit dem Hinweis, dass ausschliesslich Hilfstätigkeiten im entsprechenden Kanton ausgeführt werden dürfen.

Fazit

Die Begründung einer Betriebsstätte hängt von vielen Faktoren ab, welche im Vorfeld genau geklärt und entsprechend mit der Steuerverwaltung gerult werden müssen. Im vorliegenden Fall ist die Art der Tätigkeit entscheidend, d.h. solange Hilfstätigkeiten erbracht werden, wird in der Regel keine Betriebsstätte begründet.

Weitere Informationen/Dienstleistungen: Überstunden oder Überzeit?, Dienstleistungen für ausländische Unternehmen

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DOMINIK BALDEGGER

Eidg. dipl. Treuhandexperte
Registrierter Revisor

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