Selbstanzeige – kleine Steueramnestie

Selbstanzeige – kleine Steueramnestie

01. Juli 2015

Seit 1. Januar 2010 ist in der Schweiz die «kleine Steueramnestie» in Kraft. Bei der erstmaligen Offenlegung von nicht deklarierten Einkommens- und Vermögenswerten wird dabei auf eine Bestrafung verzichtet.

Gesetzliche Grundlagen

Die kleine Steueramnestie beinhaltet zwei Eckpunkte:

  • Wenn eine steuerpflichtige Person zum ersten Mal eine Steuerhinterziehung selbst anzeigt, erfolgt keine Bestrafung resp. wird keine Busse erhoben.
  • Wenn Erben Steuerfaktoren der Erblasser, die diese nicht versteuert haben, nachdeklarieren, erfolgt die Nachbesteuerung dieser Steuerfaktoren nur für die letzten drei Jahre vor dem Tod. Eine Busse wird wie bis anhin nicht erhoben.

Die Selbstanzeige muss aus eigenem Antrieb, spontan und freiwillig erfolgen. Es gibt keine Formvorschrift oder ein spezielles Formular für die Selbstanzeige. Es empfiehlt sich, die Anzeige separat und ausdrücklich zu deklarieren. Die erstmalige Deklaration der hinterzogenen Elemente in der Steuererklärung reicht in den meisten Kantonen nicht aus.

Erstmalige Anzeige einer Steuerhinterziehung

Erfolgt die Anzeige der Steuerhinterziehung vom Steuerpflichtigen zum ersten Mal, wird auf eine Bestrafung bzw. Bussenerhebung verzichtet, wenn:

  • die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
  • der Steuerpflichte die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
  • der Steuerpflichtige sich ernsthaft um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Bei der erstmaligen Selbstanzeige fällt die Busse weg, jedoch bleibt die Erhebung der Nachsteuer bestehen. Sie wird inklusive Verzugszins wie bisher für höchstens zehn Jahre erhoben.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige beträgt die Busse ein Fünftel der hinterzogenen Steuer.

Offenlegung im Erbfall

Bei einem Todesfall wird ein Inventar erstellt, welches die Basis die Erbteilung ist. Erst dadurch erfährt die Steuerverwaltung oftmals von nicht versteuertem Vermögen. Die Erben haben die Möglichkeit, die nicht deklarierten Vermögenswerte bei der Steuerverwaltung anzuzeigen. Dabei wird nur das nicht deklarierte Einkommen und Vermögen der letzten drei Jahren nachbesteuert. Eine Busse gibt es nicht. Diese Möglichkeit ist sehr attraktiv, da die Erben ansonsten zu Steuerhinterziehern werden und bei einer späteren Selbstanzeige die Nachbesteuerung von zehn Jahren erfolgt.

Ausblick grosse Steueramnestie

Durch den automatischen Informationsaustausch (AIA) mit dem Ausland wurde das Bankgeheiminis aufgehoben. Nun wird geprüft, ob das, was der Bundesrat vom Ausland gefordert hat, auch für die Schweizer gelten soll. Das würde bedeuten, dass die Steuerverwaltungen von den ausländischen Bankkontos der Schweizer Kenntnis bekommen würden. Weil es einen fairen Übergang braucht, prüft man in Bern eine weitergehende Regularisierung dieser Altlasten die sogenannte «grosse Steueramnestie». Dessen Ausgestaltung und der Zeitpunkt einer allfälligen Inkraftsetzung ist aber noch offen und käme erst in Frage, wenn auch das Bankgeheimnis im Inland aufgehoben würde.

Fazit

Als Steuerberater empfehlen wir unseren Mandanten schon heute, von der kleinen Steueramnestie Gebrauch zu machen und nicht deklarierte Einkommen- und Vermögenswerte offenzulegen. Speziell im Erbfall mit der dreijährigen Nachbesteuerung ist die Offenlegung zu prüfen. Dies immer unter der Voraussetzung, dass die Mittel in den letzten zehn Jahren nicht der Schweizer Einkommenssteuer (z.B. aus selbständiger Erwerbstätigkeit) entzogen wurden. Ist dies der Fall, ist nebst der Vermögenssteuer und Einkommenssteuer auf den Vermögenserträgen auch die Einkommenssteuer und die AHV-Beiträge für die Einkünfte der selbständigen Erwerbstätigkeit nachzuzahlen. Wohlverstanden stets mit Verzugszins.

Auch alle übrigen nicht entrichteten Steuern und Abgaben (z.B. MWST, Verrechnungssteuer usw.) bleiben vollumfänglich und mit Verzugszinsen geschuldet. Für die Verrechnungssteuer muss zudem eine separate Selbstanzeige erfolgen.

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