Update über die Besteuerung von Betriebsstätten

SSK - Homeoffice

Update über die Besteuerung von Betriebsstätten

20. November 2022
SSK - Homeoffice

Dank einem Analysepapier der SSK gibt es innerhalb der Schweiz mehr Klarheit in Bezug auf die Auswirkungen von Telearbeit auf die interkantonale Steuerausscheidung.

Im April 2022 hat die Schweizerische Steuerkonferenz SSK eine Analyse zu den Auswirkungen von Telearbeit auf die interkantonale Steuerausscheidung von Unternehmen herausgegeben. Diese Analyse wurde aus der Perspektive von dauerhafter Telearbeit (Homeoffice Tätigkeit) und deren Bedingungen behandelt, angestossen von der COVID-19-Pandemie.

Die vorliegende Analyse beschränkt sich zwar auf die Problematiken auf interkantonaler und interkommunaler Ebene, sie gibt jedoch eine Indikation, wie die Schweizer Steuerbehörden mit dem aktuellen Phänomen Homeoffice umgehen und welche entscheidenden Fragen sich stellen – auch für ausländische Unternehmen:

Wie definiert die Schweizer Steuerkonferenz die Betriebsstätte?

Zusammengefasst wird die Betriebsstätte definiert als «jede feste und dauerhafte Einrichtung, in der ein qualitativ und quantitativ bedeutender Teil der technischen oder kommerziellen Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit am Ort der Aktivität eine Betriebsstätte begründet wird?

Die Einrichtung muss fest und dauerhaft sein;
Ein quantitativ und qualitativ wichtiger Teil der Tätigkeit muss in dieser Einrichtung stattfinden;
Die Einrichtung muss Teil des Unternehmens sein.

Wann ist eine Einrichtung als feste und dauerhafte Einrichtung zu qualifizieren?

Im Wesentlichen geht es um physische Geschäftseinrichtungen, die an einem Ort errichtet wurden, d.h. eine Wohnung, ein Haus, etc. Entscheidend bei der Beurteilung ist, dass das Unternehmen das Verfügungsrecht über die Einrichtung haben muss, d.h. die Unternehmung muss darüber komplett verfügen können. Als letzter Punkt nennt das Schreiben den Punkt, dass die Einrichtung dauerhaft sein muss, d.h. nicht einen vorübergehenden oder provisorischen Charakter haben kann (Container, etc.).

Was bedeutet der qualitative Aspekt bei der Betriebsstättenbegründung?

Hierbei geht es v.a. um die Art der Tätigkeit. Diesen Bereich gilt es in der Praxis sehr genau zu analysieren. In der Literatur ist meist von untergeordneten und nebensächlichen Tätigkeiten die Rede. Das DBA spricht von Hilfstätigkeiten, was in der Realität jedoch schwierig zu eruieren ist: Ab wann ist eine Tätigkeit nicht mehr nur vorbereitender oder untergeordneter Natur? Ist ein Verkäufer, welcher die Produkte anpreist, präsentiert und nachher die Bestellung entgegennimmt, bereits nicht mehr untergeordnet tätig? Was geschieht, wenn er den Verkauf unterschreibt bzw. wenn die Zentrale den Vertrag unterzeichnet? In diesem Bereich sind sehr viele Abgrenzungsfragen zu klären und den Individualfall genau zu kennen.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass in Bezug auf die Schweiz gesagt werden kann, dass keine Betriebsstätte begründet wird, solange der Arbeitnehmer in der Schweiz ohne Geschäftsleitungs- oder Spezialfunktion tätig ist. Es empfiehlt sich sicherzustellen, dass ausländische Unternehmen sicherstellen, dass wichtige Verträge, etc. im Hauptsitz unterzeichnet werden und nicht innerhalb der Schweiz.

Was bedeutet der quantitative Aspekt bei der Betriebsstättenbegründung?

Innerhalb der Schweiz soll die zu starke Aufsplittung des Steuersubstrates auf verschiedenen Steuerhoheiten verhindert werden, aus diesem Grund verlangt das Kreisschreiben Nr. 23 der SSK sowie das Kreisschreiben Nr. 12 der SSK mind. 3 Angestellte (Vollzeitäquivalente) um eine Betriebsstätte zu begründen. Diese Zahl «3» ist natürlich nicht auf jeden Fall anwendbar, gibt jedoch eine Indikation, ab welchen Grössendimensionen ein erhöhtes Risiko für die Begründung einer Betriebsstätte besteht. Auch hier gilt es die Funktion und der Kompetenzen genau zu analysieren.

Achtung Sozialversicherungen

Noch ein Hinweis zum Schluss: Die Beurteilung ob eine Betriebsstätte begründet wird, kann von den Sozialversicherungsbehörden u.U. anders als von den Steuerbehörden beurteilt werden. Diesem Aspekt soll, im Sinne einer Gesamtbeurteilung, Rechnung getragen werden.

Fazit

Es ist zu begrüssen, dass mit dem Analysepapier der SSK Fragen rund um die Begründung von Betriebsstätten innerhalb der Schweiz geklärt werden konnten. Um Überraschungen mit Steuer- und Sozialversicherungsbehörden zu vermeiden, ist es nun möglich, bereits bestehende Regelungen in Bezug auf Tele– und Homeoffice Tätigkeiten im Unternehmen neu zu gestalten.

Wir unterstützen sie gerne dabei!

Weitere Informationen/Dienstleistungen: Überstunden oder Überzeit?, Dienstleistungen für ausländische Unternehmen

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DOMINIK BALDEGGER

Eidg. dipl. Treuhandexperte
Registrierter Revisor

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