Neuigkeiten zum Thema Lohnausweis, Berufsauslagen und MWST

Neuigkeiten zum Thema Lohnausweis, Berufsauslagen und MWST

30. September 2015

Zum 1. Januar 2016 gilt es wieder, verschiedene Neuerungen zu berücksichtigen. Die wichtigsten finden sie nachfolgend:

  • Mit dem „JA“ zur FABI-Vorlage ist gleichzeitig eine Begrenzung des Fahrtkostenabzugs auf Bundesebene eingetreten – der maximale Fahrtkostenabzug wird per 01. Januar 2016 auf CHF 3‘000 festgesetzt. Die Arbeitswegkosten sind durch den Arbeitgeber indirekt bezahlte Gehaltsnebenleistungen. Mit der Begrenzung des Fahrtkostenabzuges wird bei Geschäftswagenfahrern die Differenz unter Umständen einkommensteuerpflichtig. Bei den Kantonen liegen die definitiven Abzüge noch nicht fest. Sie dürften sich jedoch an der Bundesregel orientieren.
  • Aus- und Weiterbildungskosten können ab dem Jahr 2016, soweit diese jährlich CHF 12‘000 nicht übersteigen, in Abzug gebracht werden. Spezielle Regelungen gelten für Steuerpflichtige, welche das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben oder wenn der Arbeitgeber die berufsorientierten Aus- und Weiterbildung finanziert.
  • Private Nutzung von Firmenfahrzeugen für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der EU. Unruhe hat die Änderung von Art. 562 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum europäischen Zollkodex (ZK-DVO) per 01. Mai 2015 verursacht. Für nicht in der EU zum freien Verkehr verzollte Fahrzeuge ist eine private Nutzung nicht mehr zulässig. Es sind nur noch Arbeitswegfahrten und Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers (z.B. Kundenbesuche auf dem Zollgebiet der EU) zulässig. Die noch zulässigen Verwendungsmöglichkeiten im Rahmen einer abgabenfreien, vorübergehenden Verwendung sind überdies im Arbeitsvertrag festzuhalten. Die Vorlage kann von EU-Zollbehörden jederzeit verlangt werden.
  • Bezüglich der MWST ist es entscheidend, ob das Spesenreglement effektiv oder aber pauschal ausgerichtet ist. Ein Vorsteuerabzug ist nur bei effektiver Vergütung denkbar.
  • Privatanteile bei der Anwendung der Saldosteuersatzmethode. Der Eigenverbrauch ist mit Anwendung der Saldosteuersatzmethode abgegolten und muss demnach nicht mehr abgerechnet werden. Es ist aber nach wie vor nicht überall bekannt, dass es sich bei Privatanteilen in den wenigsten Fällen um Eigenverbrauch, sondern vielmehr um entgeltliche Leistungen (Umsatz) handelt, die mit Anwendung der Saldosteuersatzmethode nicht abgegolten sind und mit der ESTV abzurechnen sind.

Gerne unterstützt Sie die cmt ag bei der Erstellung der Lohnausweise und der Berechnung der Berufsauslagen Ihrer Mitarbeiter und hilft, in diesem kritischen Bereich, keine Fehler zu machen.