Pflegeheimkosten – wie schütze ich mein Vermögen?

Pflegeheimkosten – wie schütze ich mein Vermögen?

03. März 2021

Schon alleine beim Wort «Pflegeheim», fangen die Alarmglocken an zu läuten. Nicht nur, dass man seine Selbständigkeit verliert, auch das hart Ersparte schmilzt dahin. Da bleibt oftmals nichts mehr für die Erben übrig – was dem einen Erblasser oder anderen Nachkommen nicht egal ist.

Was für Vorkehrungen können getroffen werden und wann ist der richtige Zeitpunkt dafür, Ihr Vermögen für die nächste Generation abzusichern?

Vor allem ist es interessant, wie die durchschnittlichen Pflegeheimkosten und die Zeitdauer in etwa aussehen und was von der Krankenkassen-Grundversicherung bezahlt wird. Die statistische Gegenüberstellung und mögliche Massnahmen, um Ihr Vermögen für die nächste Generation abzusichern, sind die Kernthemen dieses Artikels.

Dies schon mal vorweggenommen, Pflegebedürftigkeit kann auch durch einen Unfall oder unverhoffter schwerer Krankheit entstehen. Unbestritten ist, dass es am meisten Menschen im höheren Alter trifft. Doch wie sehen die Kosten für ambulante oder stationäre Pflege aus? Die Kosten für die Langzeitpflege zu Hause oder in einem Pflegeheim sind beträchtlich. Monatliche Beiträge in der Höhe von 6000 bis 12 000 Franken sind nicht aussergewöhnlich. Dieses Thema könnte für politischen Zündstoff sorgen, da sich diese Kosten im Jahr 2030 auf geschätzte 18 Milliarden Franken belaufen werden – also 247% höher als noch im Jahr 2005. Die Helsana Krankenkasse beziffert heute die durchschnittlichen Kosten eines Pflegeheimaufenthaltes auf 9000 Franken pro Monat und Patient. In seiner Statistik führt das Bundesamt für Gesundheit auf, dass das Durchschnittsalter bei Eintritt in ein Pflegeheim bei 81.2 Jahren liegt, dies verbunden mit einer durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von ca. 942.2 Tagen. Das entspricht ungefähr 2.58 Jahre. Wenn man die durchschnittliche Lebenserwartung von Männern (84) und Frauen (87) berücksichtigt, geht die Rechnung in etwa auf. Doch wie sehen die Gesamtkosten  während eines Pflegeheimaufenthaltes aus? Mit einer Überschlagsrechnung kommt man auf stolze 280 000 Franken durchschnittlicher Langzeitpflegeheimkosten.

Mögliche und vorhergehende Pflegeheimkosten von 5000 bis 7000 Franken pro Monat oder ambulante Aufwände durch Spitexdienste wurden in dieser Rechnung nicht berücksichtigt. Pro Infirmis informiert auf ihrer Webseite, dass je nach Fall die Krankenversicherer bei stationärer Pflege Beiträge von 9 bis maximal 108 Franken pro Tag übernehmen. Die Finanzierung von ambulanter Pflege zu Hause decken die Krankenkassen mit Beiträgen zwischen 55 und 80 Franken pro Stunde ab. Die Versicherten müssen die Franchise und den Selbstbehalt von 10% der Kosten (bis maximal 700 Franken im Jahr) übernehmen. Darüber hinaus haben die Patienten, je nachdem in welchem Kanton sie wohnhaft sind, einen zusätzlichen Beitrag an die Pflegekosten zu bezahlen. Dieser Beitrag beträgt bei ambulanter Pflege maximal Franken 15.60 pro Tag, bei der Pflege im Heim maximal Franken 21.60 pro Tag. Die Überschlagsrechnung kommt, im Falle einer Langzeitpflege, auf einen Deckungsbeitrag der Krankenkasse von 100 Franken pro Tag, das entspricht 3000 Franken pro Monat abzüglich 600 Franken  Pflegekosteneigenbeteiligung und 58 Franken Selbstbehalt sowie 42 Franken minimale Franchise. Total wären also rund 2300 Franken pro Monat im Falle eines Falles gedeckt.

Bei monatlich durchschnittlichen 9000 Franken Pflegeheimkosten abzüglich 2300 Franken Deckungsbeitrag verbleiben rund 6700 Franken, die durch Ihre AHV- und Pensionskassenrente gedeckt werden müssen. So manch ein Rentnerpaar kommt ins Schwitzen, wenn es solche Zahlen sieht. In vielen Fällen ist das durchschnittliche Einkommen eines Ehepaares im Alter so hoch, wie ein Platz in einem Langzeitpflegeheim monatlich kostet. Das bedeutet für viele, dass das freie Vermögen angezapft wird und wehe denen, die als Ehepaar ins Pflegheim kommen.

Juristen und Vorsorgefachleute halten fest, dass im Weiteren freiwillige Beiträge der Kantone, Ergänzungsleistungen zur AHV, Hilflosenentschädigungen oder Leistungen der Sozialhilfe dazukommen. Das stimmt, jedoch nur dann, wenn Sie über ein geringes Vermögen verfügen!

Was darf ich erwarten, wenn ich die cmt ag als Willensvollstrecker einsetze?

    Bei den Ergänzungsleistungen liegt der Vermögensfreibetrag für Alleinstehende derzeit bei 37 500 Franken, bei verheirateten Personen bei 60 000 Franken. Der Besitz eines Eigenheims ist bei pflege- oder hilfsbedürftigen Personen bis zum Betrag von 300 000 Franken geschützt; wenn also zum Beispiel bei einem Ehepaar der eine Partner pflegebedürftig wird, muss das Eigenheim nicht unbedingt für die Finanzierung der Pflege herhalten. Ergänzungsleistungen können in Anspruch genommen werden, solange das Wohneigentumsvermögen den Freibetrag von 300 000 Franken nicht übersteigt (d.h. Marktwert – Hypothek = Wohneigentumsvermögen).

    Ist es dann sinnvoll, wenn die Hypothek bis auf ein Minimum getilgt wird? Oder soll im Rentenalter lieber bis an die Grenze der Tragbarkeit geplant werden? Auch stellt sich in diesem Zusammenhang die sensible Frage, ob im Fall einer anhaltenden Pflegebedürftigkeit ein Grossteil des Besitzes auf dem Spiel steht. Die einen sind sich ihrer privilegierten Vermögenssituation bewusst und würden gegebenenfalls die Pflege weitgehend privat finanzieren, es gibt aber auch eine Gruppe, denen sehr am Schutz des Privatvermögens gelegen ist.

    Die Möglichkeiten, die Ersparnisse gänzlich vor dem Zugriff des Pflegeheimes zu schützen, sind allerdings begrenzt. «Die Freibeträge beim Anspruch auf Ergänzungsleistungen sind tief angesetzt.» Wer jedoch frühzeitig seine Vermögens- und Pensionsplanung angeht, hat gute Chancen, einen Teil des Familienvermögens abzusichern. Dazu können ein Ehe- und Erbvertrag mit Demenzklausel, ein Vorsorgeauftrag sowie die Vermögensabsicherung durch eine bedingte Schenkung an die Nachkommen gehören. Die familienrechtliche Unterstützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. I ZGB greift erst bei wohlhabenden Nachkommen. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) definiert ein Einkommen für alleinstehende von über 120 000 Franken oder bei verheirateten von 180 000 Franken pro Jahr als wohlhabend. Zusätzlich wird das Vermögen anteilsmässig zum Einkommen berücksichtigt. Hier gilt ein Freibetrag von 250 000 für alleinstehende und 500 000 Franken für verheiratete.

    Pflegeheimkosten – wie soll konkret eine frühzeitige Vermögensabsicherung geplant werden?

    Nach den heutigen Bestimmungen kann eine Person pro Jahr 10 000 Franken verschenken, um sie einer späteren Anrechnung bei Ergänzungsleistungen zu entziehen. An einem Beispiel illustriert: Schenkt eine Mutter ihrem Sohn im Jahr 2016 den Betrag von 100 000 Franken, wird erst nach 2027 kein virtuelles Vermögen mehr angerechnet. Zuvor würde die Schenkung bedeuten, dass die Ergänzungsleistungen gekürzt werden und eventuell die Nachkommen unterstützungspflichtig würden. Da fragt sich manch einer, ob es sich lohnt, bei diesen kleinen Summen Vorkehrungen zu treffen.

    Fachexperten behaupten ja, und genau aus diesem Grund lohnt es sich, frühzeitig, ab Alter 50, eine Vermögens- und Pensionsplanung anzugehen. Im Rahmen der gesetzlichen Richtlinien wurde mit Juristen sowie Finanzdienstleistern die «Stiftung light» ins Leben gerufen. Ziel der «Stiftung light» ist es, frühzeitig und auf der Basis einer weitsichtigen Planung die freien Vermögenswerte an die nächste Generation zu übertragen. Doch was sind die Mechanismen und was ist der Inhalt einer «Stiftung light»? Bedingt und frühzeitig werden Vermögenswerte gestaffelt an die nächste Generation übertragen. Frühzeitig heisst schon ab dem Alter 50. Rechnet man 30 Jahre x 10 000 Franken, so sind das schon 300 000 Franken bis Alter 80. Trifft der Fall eines Pflegeheimaufenthaltes ein, gehen die Vermögenswerte definitiv und unwiderruflich an die Nachkommen über. Sollte in einem Notfall das Geld von den Eltern benötigt werden, ist der Zugriff vor Pflegeheimantritt unbeschränkt gewährleistet. Durch den bedingten Übertrag findet keine Querschenkung statt, die unter Umständen steuerpflichtig wäre. Zudem ist das Vermögen vor einem frühzeitigen Zugriff der Kinder geschützt. Ferner können das angesammelte Vermögen und die Erträge einkommenssteuerfrei und zu einem vordefinierten Zeitpunkt an die Nachkommen ausbezahlt werden. Auf alle Fälle gehen die Vermögenswerte der «Stiftung light» in das Eigengut der Nachkommenschaft über. Somit fallen diese im Scheidungsfall nicht in die Errungenschaft und müssen daher nicht geteilt werden. Als letzte Absicherung gilt, dass wenn ein Nachkomme vor den Eltern verstirbt, die bedingt übertragene Werte wieder anteilsmässig an die Eltern zurückgehen. Sollte aus irgendeinem Grund der gestaffelte Übertrag nicht mehr erwünscht sein, kann er jederzeit gestoppt werden. Mit der «Stiftung light» bietet sich eine Lösung an, die weder von Banken noch von Versicherungen angeboten wird und die frühzeitige, flexible und sichere Vermögensübertragung an die nächste Generation ermöglicht.

    Quelle: www.vpz.ch

    Weitere Beiträge zum Thema Pflegeheimkosten: Nachkommen in  der Unterhaltspflicht

    Erfahren Sie hierzu mehr über die Angebote der cmt ag:

    Ihr Ansprechpartner bei der cmt ag


    Dominik Baldegger
    Eidg. dipl. Treuhandexperte
    Registrierter Revisor
    Telefon direkt +41 71 788 08 02
    dominik.baldegger@cmt.ch