Verbuchung von Bussen und Konventionalstrafen

Verbuchung von Bussen und Konventionalstrafen

13. August 2015

Bussen sind Geldstrafen, die von einem Gericht, der Polizei oder einer Verwaltungsbehörde eingefordert werden.

Bussen aller Art, auch Steuerbussen, werden nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt und können deshalb nicht als Aufwand verbucht werden. Die strafrechtliche Verantwortung für das mit der Busse geahndete Verhalten trifft den Täter persönlich.

Ordnungsbussen wegen Verletzung von Strassenverkehrsregeln treffen den Täter persönlich und nicht das Unternehmen. Sie können daher nicht als geschäftlichen Aufwand in Abzug gebracht werden.

Parkbussen hingegen können in einem gewissen Umfang gerade bei Handwerkern, die ihre Dienstleistung auswärts bei verschiedenen Kunden erbringen, geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.

Wenn eine juristische Person selbst gebüsst wird gilt es ebenfalls nicht als geschäftsmässig begründeter und die Bezahlung darf nicht als Aufwand gebucht werden.