Skurriles über Drohnen

Skurriles über Drohnen

02. Dezember 2014

Mehr und mehr Unternehmen setzen bereits oder planen die Nutzung von Drohnen für geschäftliche Zwecke wie z.B. Bildaufnahmen, Vermessungen, Überwachungen usw. Bei den zuvor genannten Tätigkeiten ist der Daten- und Persönlichkeitsschutz nicht weit und es bedarf der Beachtung von rechtlichen Schranken. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat sich der Gesetzgebung angenommen und Regelungen für Drohen und Flugmodelle erlasse. Ein Beispiel ist die Bewilligungspflicht für Geräte ab 30 Kilogramm. Bei geringerem Gewicht ist der Einsatz von Drohnen und Flugmodellen bewilligungsfrei, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Betrieb von Drohen mit einem Gewicht von mehr als 500 Gramm sieht zwingend eine Haftpflichtversicherung im Umfang von mindestens 1 Million Franken vor.

Zentraler Punkt für den bewilligungsfreien Einsatz von Drohnen ist der Umstand, dass ständiger Augenkontakt zum Flugobjekt gehalten wird. Der sogenannte Sichtflug ist strengstens auf die Sehkraft des menschlichen Auges limitiert. Hilfsmittel wie z.B. ein Feldstecher oder Videobrillen, welche die natürliche Sehkraft erweitern, sind nur mit Bewilligung zulässig. Ausgenommen es ist neben dem ein solches Hilfsmittel nutzenden Drohnenpiloten noch eine weitere Person anwesend, die Augenkontakt zum Flugobjekt hält und jederzeit korrigierend auf die Flugbahn der Drohne eingreifen kann. Strengstens verboten ist das Überfliegen von Menschenansammlungen. Zudem ist mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, wenn Aufnahmen eines Privatbereiches gemacht werde. Der Garten eines Nachbarn darf nur gefilmt werden, wenn eine Einwilligung von ihm vorliegt. Ebenfalls dem Datenschutzrecht unterliegt das Aufnehmen von Personen, ihres persönlichen Umfeldes und ihrer Gegenstände. Dasselbe gilt für das reine Beobachten ohne die Möglichkeit zur Produktion von Aufnahmen. Ob sich die betroffenen Personen hierbei an privaten oder öffentlichen Orten aufhalten ist irrelevant.

Die zuvor genannten und weitere Bestimmungen zur Benutzung von Drohnen für den geschäftlichen und privaten Betrieb finden Sie auf der Webseite der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.

Fazit:

Falls sie beabsichtigen eine Drohne zu erwerben seien Sie sich über etwaige rechtliche Konsequenzen bewusst.

Quelle:http: www.edoeb.admin.ch