Vorsteuerabzug: Anforderungen an PDF-Rechnungen

Vorsteuerabzug: Anforderungen an PDF-Rechnungen

20. Februar 2015

Die EU und insbesondere Deutschland hat die Anforderungen an die Gestaltung von PDF-Rechnungen gelockert. Dies bedeutet, dass immer mehr Schweizer Steuerpflichtige mit nicht digital signierten PDF-Rechnungen konfrontiert werden.

Veränderungen in der EU

Die Digitalisierung von Geschäftsprozessen bedingt eine immer weiter voranschreitende Gleichstellung von Papier- und elektronischen Rechnungen. Seit dem 01. November 2011 sind folgende materiellen Änderungen im Steuervereinfachungsgesetz verabschiedet worden: Die traditionelle Papierrechnung kann auf E-Mail, Download der Rechnung mit Hilfe eines Authentifizierungsprozesses auf einer Homepage, Fax oder auf die bereits zugelassene elektronische Signatur umgestellt werden. Durch die bewusst technologieneutrale Gestaltung der elektronischen Rechnungsanforderungen kann auf spezifische  Übermittlungsverfahren verzichtet werden. Mit dieser Änderung spart die deutsche Wirtschaft im Gemeinschaftsgebiet Bürokratiekosten von rund 4 Milliarden Euro ein.

Rechtslage und Steuerpraxis in der Schweiz

In der Schweiz besteht nach Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTG für die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit die Möglichkeit die von ihr entrichtete Inlandssteuer abzuziehen. Wichtig ist, dass die Inlandsteuer nach den Anforderungen von Art. 59 Abs.1 MWSTV von der steuerpflichtigen Person eingefordert wurde. Die Einforderung kann mittels Rechnung, Mahnung, Vertrag, Brief, Fax usw. erfolgen. (Vgl. MWST-Info 09, Ziffer 1.6.1).

Mehrwertsteuerrechtliche Anerkennung von unsignierten PDF-Rechnungen

Formell gesehen entsprechen unsignierte PDF-Rechnungen nicht den gesetzlichen Anforderungen von Art. 122 MWSTV und Art. 3 GeBüV. Hauptkritikpunkt ist, dass mehrwertsteuerrelevante Belege so erfasst sein müssen, dass sie nachträglich nicht abgeändert werden können, ohne dass sich die Veränderung nachvollziehen lässt. Ein Beispiel wäre, dass die Aufbewahrung von Unterlagen auf Informationsträgern nur zulässig ist, wenn diese die Anforderungen gemäss Art. 9 lit. a und b GeBüV erfüllen. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, so ist die Berechtigung zum Vorsteuerabzug für im MWST-Register erfasste Steuerpflichtige in Frage gestellt.

Steuerpraxis in der Schweiz

Die ESTV erkennt an, dass der Druck aus dem Ausland auf Schweizer Steuerpflichtige immer weiter wächst. Eine Lockerung, bzw. Änderung der Gesetzeslage ist bis heute aber noch nicht offiziell angekündigt. Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige aber die Möglichkeit einen Antrag auf Beweismittelfreiheit (Art. 81 Abs. 3 MWSTG) zu stellen. Dieser würde erwirken, dass es dem Steuerpflichtigen freigestellt ist, mit anderen Nachweisen als der Rechnung, den Vorsteuerabzug nachzuweisen. Gerade für kleine und mittelgrosse Unternehmen ist es sicherlich von Vorteil, da sie mit überschaubarem Aufwand an sich nicht GeBüV-konformen Vorsteuerabzug nachzuweisen vermögen. Nach schweizerischen Mehrwertsteuergesetz berechtigte Steuerbeträge, die aufgrund nicht signierter PDF-Rechnungen an die ESTV entrichtet werden, können dann zum Vorsteuerabzug zugelassen werden, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für den Steuerbetrag und dessen Bezahlung zu erbringen in der Lage ist (Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTG i.V.m Art. 59 Abs. 1 MWSTV). Steuerpflichtige, die sich mit einer hohen Anzahl an Rechnungen pro Tag konfrontiert sehen, könnten in Beweisschwierigkeiten gelangen, wenn sie unsignierte PDF-Rechnungen akzeptieren.

Fazit

Die Rechnungsstellung ist mittels unsignierten PDF-Rechnungen unter dem Vorbehalt der Beweismittelfreiheit zulässig. Steuerpflichtige sollten sich jedoch den Anforderungen der Beweismittelfreiheit nach Art. 81 Abs. 3 MWSTG bewusst sein.

 Quelle: www.weka.ch