Unterstellungserklärung Ausland

Unterstellungserklärung Ausland

01. Juli 2015

Mit der Einführung der „Unterstellungserklärung Inland“ wird die „Unterstellungserklärung für den Lieferer, welcher einen für seinen Abnehmer bestimmten Gegenstand im eigenen Namen in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen wünscht“ in „Unterstellungserklärung Ausland“ umbenannt (Formular_1235_1236_01). Die bewilligten Unterstellungserklärungen bleiben weiterhin gültig und müssen nicht erneuert werden.

Die neue „Unterstellungserklärung Inland“ (Formular_1245_1246_01) ersetzt die Bewilligung zur freiwilligen Versteuerung von Lieferungen aus offenen Zolllagern/Zollfreilagern und ist neu anwendbar für alle von der MWST befreiten Inlandlieferungen von Gegenständen, die unter Zollüberwachung stehen: Lieferungen mit definitiver Einfuhr von Gegenständen ab Zollfreilager, im Zolllagerverfahren und im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung.

Die Bewilligung zur freiwilligen Versteuerung von Lieferungen aus offenen Zollagern und Zollfreilagern verlieren ihre Gültigkeit ab dem 1. Januar 2016.

Achtung

Unternehmen mit Sitz im Ausland, die bisher von der Steuerpflicht befreit waren, weil sie in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ausschliesslich der Bezugsteuer unterliegende Lieferungen erbracht haben, sind ab dem 1. Januar 2015 steuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein mindestens CHF 100’000 Umsatz pro Jahr erzielen. Dies betrifft insbesondere Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes.

Unternehmen mit Sitz im Ausland, die ausschliesslich Elektrizität oder Erdgas in Leitungen an steuerpflichtige Unternehmen im Inland liefern, müssen sich wie bisher in der Schweiz als steuerpflichtige Personen registrieren lassen. Ebenfalls wie bisher können allfällige Vorsteuerguthaben im Vergütungsverfahren zurückgefordert werden.

Fazit

Wenn Sie ein Zolllager oder Zollfreilager in der Schweiz betreiben denken Sie rechtzeitig daran, die Bewilligungen zu erneuern. Ebenso sollten Unternehmen, die bisher ausschliesslich der Bezugsteuer unterlagen ihre Jahresumsätze genau im Blick haben.