Zahlungserleichterungen bei der direkten Bundessteuer als Massnahme wegen des Coronavirus

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Zahlungserleichterungen bei der direkten Bundessteuer als Massnahme wegen des Coronavirus

25. März 2020

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat das Rundschreiben «Zahlungserleichterungen bei der direkten Bundessteuer als Massnahme wegen des Coronavirus» publiziert.

Die COVID-19-Verzichtsverordnung ist seit dem 21. März in Kraft. Für alle natürlichen und juristischen Personen wird bei Steuerforderungen auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet, wenn die Steuerforderung im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2020 fällig geworden ist. Dieser befristete Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen gilt sowohl für Steuerforderungen der Steuerperiode 2020, als auch für Steuerforderungen früherer Steuerperioden, sofern jeweils die Fälligkeit der provisorischen oder definitiven Rechnung im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 liegt.

Hier können Sie das gesamte Rundschreiben sowie die Verordnung der ESTV herunterladen.

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Dominik Baldegger
Eidg. dipl. Treuhandexperte
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