MWST Update 5/2019
11. Dezember 2019MWST-Pflicht für Sportler, Sportlerinnen und Sportteams mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland
Die Steuerpflicht von Sportlern mit Wohnsitz im Ausland beginnt mit der erstmaligen Erbringung einer entgeltlichen Leistung im Inland. Die bedeutet Folgendes:
Steuerpflicht
Steuerpflicht ab erstmaliger Erbringung einer entgeltlichen Leistung im Inland
Sportler mit dem Wohnsitz im Ausland, welche einen weltweiten Umsatz von mindestens CHF 100’000.- erreichen, werden grundsätzlich in der Schweiz ab der erstmaligen Erbringung einer der folgenden Leistungen im Inland steuerpflichtig:
- Start- und Siegprämien
- Leistungs- und Klassierungsprämien
- Verkauf von Sportartikeln und anderen Gegenständen (Fan-Artikel, Souvenirs, Druckerzeugnisse etc.)
- Vermietung von Gegenständen
Befreiung der Steuerpflicht bei Sportlern mit Wohnsitz im Ausland
Folgende im Inland erbrachten Leistungen lösen die Steuerpflicht nicht aus, sofern ausschliesslich die folgenden Leistungen erbracht werden:
- Sponsoring oder Werbung nach Art. 8, Abs. 1 MWSTG
- Andere Dienstleistungen nach Art. 8, Abs. 1 MWSTG, z.B. Veräusserung von Fernseh- und anderen Übertragungsrechten
Falls der Sportler mit Wohnsitz im Ausland steuerpflichtig ist, hat er die gesamten im Inland erbrachten Leistungen zu versteuern.
Nicht der Steuer unterliegende Leistungen
Nicht der Steuer unterliegen – auch bei gegebener Steuerpflicht der Sportler – namentlich folgende Leistungen:
- Von der Steuer ausgenommene Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG (z.B.Verkauf von Eintrittstickets zu Sportanlässen oder Trainingseinheiten der Sportteams)
- Nicht-Entgelte nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG (z.B. Spenden)
- im nicht-unternehmerischen Bereich erzielte Einnahmen (z.B. die durch Sportlererzielten Gehälter, die auf einem Arbeitsvertrag beruhen)
Als Abgrenzungskriterium , ob die mehrwertsteuerlichen Regeln für Belege in Landeswährung oder für Belege in ausländischer Währung anzuwenden sind, gilt grundsätzlich der Inhalt des Belegs (Rechnung, Kassenzettel, Coupons von Registrierkassen und EDV-Anlagen).
Eintragung ins schweizerische MWST -Register
Falls die Voraussetzungen für die Steuerpflicht erfüllt sind, muss sich der Sportler mit Wohnsitz im Ausland im Schweizer MWST-Register eintragen. Die steuerpflichtige Person muss einen in der Schweiz ansässigen Steuervertreter bestimmen z.B. cmt ag. Kontaktieren Sie uns – wir helfen gerne!
Die ESTV hat ein gesamtes Merkblatt zu diesem Thema herausgegeben. Hier gelangen Sie zum Merkblatt.
Zusätzlich gibt es auch ein Merkblatt der ESTV bezüglich Besteuerung gemäss DBA.
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