Was müssen Versandhändler über die Versandhandelsregelung wissen?

Ein Update über die Schweizer Versandhandelsregelung, welche per 1.1.2019 eingeführt wurde. Diese betrifft ausländische Versandhändler, welche mit Schweizer Kunden einen Jahresumsatz über CHF 100’000.- machen und dies mit Kleinsendungen (Steuerbetrag CHF 5.00 oder weniger). Dies bedeutet Güter im Wert von CHF 64.90 oder weniger bzw. bei einem MWST Satz von 2.5% Güter im Wert von CHF 200.- oder weniger.

Erfüllt ein ausländischer Versandhändler die Voraussetzungen für die Steuerpflicht, benötigt er eine Fiskalvertretung.

Ablauf

Sobald der Versandhändler im MWST-Register eingetragen ist, schuldet er auf allen Lieferungen an die Käufer im Inland die Schweizer Mehrwertsteuer (MWST). Die MWST ist somit sowohl auf den Kleinsendungen als auch auf den Sendungen geschuldet, die der Einfuhrsteuer unterliegen. Im Gegenzug kann der steuerpflichtige Versandhändler ab Beginn der Steuerpflicht die Einfuhrsteuer (er gilt als Importeur) und auch alle übrigen im Rahmen seiner unternehmerischen und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit anfallenden Vorsteuern in Abzug bringen. Sobald ein Steuerpflichtiger im Besitz der „Unterstellungserklärung Ausland“ ist, muss er diese für sämtliche Lieferungen anwenden und gilt somit jeweils als Importeur der Gegenstände.

Zollanmeldung

Damit die Einfuhrsteuer nicht dem Käufer der Ware in Rechnung gestellt wird, sind folgende Punkte zwingend zu beachten und liegen in der Verantwortung des steuerpflichtigen Versandhändlers:

  • Für die korrekte Abwicklung und Überwälzung der Steuer sind der steuerpflichtige Versandhändler beziehungsweise der Zollanmelder verantwortlich.
  • Falls dem Käufer der Ware aufgrund der nicht korrekten Abwicklung und Überwälzung sowohl die Inland- als auch die Einfuhrsteuer in Rechnung gestellt werden, kann grundsätzlich weder die ESTV noch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) die Steuer rückerstatten, da die Inland- und Einfuhrsteuer geschuldet sind.
  • Der im MWST-Register eingetragene Versandhändler kann die Einfuhrsteuer jedoch in solchen Fällen als Vorsteuer geltend machen, selbst wenn der Käufer auf der Veranlagungsverfügung als Importeur aufgeführt ist. Der Versandhändler muss dafür einerseits im Besitz der Veranlagungsverfügung sein und anderseits muss er die Einfuhrsteuer entrichtet haben. Die Abwicklung und eine Rückzahlung der vom Käufer bereits bezahlten Einfuhrsteuer sind Fragen privatrechtlicher Natur und zwischen Käufer, Zollanmelder und Versandhändler zu regeln.

Versandhandelsliste

Die ESTV hat eine Liste veröffentlicht, auf welcher die als Versandhändler im MWST-Register eingetragenen Unternehmen aufgeführt sind. Im Regelfall erfolgt die Aufnahme auf diese Liste über die Anmeldung als Steuerpflichtiger. Sollte dem im Einzelfall nicht so sein, muss sich der Versandhändler unaufgefordert bei der ESTV melden und die Aufnahme verlangen. Ein Erscheinen auf dieser Liste ist für den Versandhändler wichtig. Diese Liste ermöglicht es den mit der Verzollung betrauten Unternehmen zu unterscheiden, ob die Einfuhrsteuer dem Empfänger eines Pakets oder dem steuerpflichtigen Versandhändler zu belasten ist.

Häufig gestellte Fragen

Quelle: ESTV -Versandhandel

Weitere Beiträge zu diesem Thema: Zollsoftware

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