Unterstellungserklärung Ausland für ausländische Versandhändler / e-Commerce Unternehmen

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Unterstellungserklärung Ausland für ausländische Versandhändler / e-Commerce Unternehmen

09. April 2021

Liefert ein ausländischer e-commerce Händler / Versandhändler Waren in die Schweiz ohne irgendwelche Zolloptimierungen, muss diese Ware über den Zoll und von einem Schweizer Abnehmer importiert werden. D.h. dass der Schweizer Endkonsument vom ausländischen Versandhändler eine Nettorechnung erhält, dann aber über den Spediteur die Einfuhrumsatzsteuer von derzeit 7.7% sowie allfällige Zollgebühren bezahlen muss. Nur bedingt kundenfreundlich, weshalb sich ausländische Versandhändler / e-commerce Unternehmen oftmals freiwillig in der Schweiz umsatzsteuerlich registrieren lassen.

In einem ersten Schritt beantragt das ausländische Unternehmen die Unterstellungserklärung Ausland (das Formular 1236 kann auf der Seite der ESTV heruntergeladen werden). Erteilt die ESTV die Bewilligung, führt die Unterstellungserklärung beim ausländischen Versandhändler zur subjektiven Steuerpflicht. Dies bedeutet, dass sich das ausländische e-commerce Unternehmen in der Schweiz umsatzsteuerlich registrieren lassen muss und in der Folge sämtliche im Inland Schweiz erbrachten Leistungen versteuern muss. Dazu benötigt er einen Fiskalvertreter.

Für die Kunden des ausländischen Versandhändlers hat dies aber deutlich vereinfachende Folgen: der Schweizer Kunde erhält vom e-commerce Unternehmen eine Rechnung, wie wenn das ausländische Unternehmen in der Schweiz wäre. Dank der Unterstellungserklärung Ausland treten diese Folgen ein.

Erreicht ein Versandhändler die Umsatzschwelle von CHF 100‘000.- innerhalb eines Jahres mit Kleinsendungen (Warenwert < CHF 65.- bei Steuersatz 7.7% resp. CHF 200.- bei 2.5%) so ist er obligatorisch steuerpflichtig und muss sich im MWST-Register eintragen lassen. Dann benötigt er die Unterstellungserklärung Ausland nicht mehr, sondern er ist dann Versandhändler mit Publikation.

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Häufig gestellte Fragen zur Unterstellungserklärung Ausland

Wer darf die Unterstellungserklärung Ausland beantragen?

Interessierte Ausländische Versandhändler, welche DDP in die Schweiz liefern, können bei der ESTV die Unterstellungserklärung Ausland beantragen.

Wie heisst das Antragsformular Unterstellungserklärung Ausland und wo kann es heruntergeladen werden?

Das Antragsformular 1236 kann auf der www.estv.admin.ch heruntergeladen werden.

Was ist die Unterscheidung zwischen der Unterstellungserklärung Ausland und der Liste der Versandhändler der ESTV?

Mit der Unterstellungserklärung Ausland gilt die Lieferung, welche zur Einfuhr führt, als im Inland bewirkt und unterliegt daher für den Lieferer der Inlandsteuer. Er wird steuerpflichtig.

Auf der Liste der Versandhändler sind diejenigen Versandhändler aufgeführt, welche im MWST-Register eingetragen sind und dient v.a. den mit der Verzollung betrauten Unternehmen zu unterscheiden ob die Einfuhrumsatzsteuer dem Empfänger eines Pakets oder dem steuerpflichtigen Versandhändler belastet werden muss.

Kann ich mit einer bewilligten Unterstellungserklärung Ausland mit Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode abrechnen?

Nein, eine Abrechnung ist lediglich mit der effektiven Methode möglich (Art. 77 Abs. 2 Bst. f in Verbindung mit Art. 100 MWSTV)

Können Sammelsendungen mit der Unterstellungserklärung Ausland abgewickelt werden?

Ja, dies ist einer der grossen Vorteile der Unterstellungserklärung Ausland. Bei Sammelsendungen aus dem Ausland müssen anlässlich der Einfuhr nicht für alle inländischen Abnehmer separate Zollanmeldungen erstellt werden.

Ihr Ansprechpartner bei der cmt ag


Dominik Baldegger
Eidg. dipl. Treuhandexperte
Registrierter Revisor
Telefon direkt +41 71 788 08 02
dominik.baldegger@cmt.ch