Unterstellungserklärung Ausland für ausländische Versandhändler / e-Commerce Unternehmen

Liefert ein ausländischer e-commerce Händler / Versandhändler Waren in die Schweiz ohne irgendwelche Zolloptimierungen, muss diese Ware über den Zoll und von einem Schweizer Abnehmer importiert werden. D.h. dass der Schweizer Endkonsument vom ausländischen Versandhändler eine Nettorechnung erhält, dann aber über den Spediteur die Einfuhrumsatzsteuer von derzeit 7.7% sowie allfällige Zollgebühren bezahlen muss. Nur bedingt kundenfreundlich, weshalb sich ausländische Versandhändler / e-commerce Unternehmen oftmals freiwillig in der Schweiz umsatzsteuerlich registrieren lassen.

In einem ersten Schritt beantragt das ausländische Unternehmen die Unterstellungserklärung Ausland (das Formular 1236 kann auf der Seite der ESTV heruntergeladen werden). Erteilt die ESTV die Bewilligung, führt die Unterstellungserklärung beim ausländischen Versandhändler zur subjektiven Steuerpflicht. Dies bedeutet, dass sich das ausländische e-commerce Unternehmen in der Schweiz umsatzsteuerlich registrieren lassen muss und in der Folge sämtliche im Inland Schweiz erbrachten Leistungen versteuern muss. Dazu benötigt er einen Fiskalvertreter.

Für die Kunden des ausländischen Versandhändlers hat dies aber deutlich vereinfachende Folgen: der Schweizer Kunde erhält vom e-commerce Unternehmen eine Rechnung, wie wenn das ausländische Unternehmen in der Schweiz wäre. Dank der Unterstellungserklärung Ausland treten diese Folgen ein.

Erreicht ein Versandhändler die Umsatzschwelle von CHF 100‘000.- innerhalb eines Jahres mit Kleinsendungen (Warenwert < CHF 65.- bei Steuersatz 7.7% resp. CHF 200.- bei 2.5%) so ist er obligatorisch steuerpflichtig und muss sich im MWST-Register eintragen lassen. Dann benötigt er die Unterstellungserklärung Ausland nicht mehr, sondern er ist dann Versandhändler mit Publikation.

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Häufig gestellte Fragen zur Unterstellungserklärung Ausland

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