cmt Honorarrechner
In wenigen Schritten zum Kostenvoranschlag: Berechnen Sie hier unverbindlich das Honorar für Ihre eingeschränkte oder ordentliche Revision – massgeschneidert auf die Grösse Ihrer Organisation.
Gesetzliche Revisionsstelle
Die externe Revision dient der Sicherung und Transparenz von Informationen, welche für sämtliche Anspruchsgruppen eines Unternehmens von zentraler Bedeutung sind.
Als gesetzliche, im Handelsregister eingetragene Revisionsstelle prüfen wir jährlich Ihre Jahres- und gegebenenfalls Konzernrechnung, schaffen Vertrauen in Ihre Finanzberichterstattung und zeigen Ihnen finanzielle Risiken und Chancen auf. Aufgrund unserer Zulassung als Revisionsexpertin (RAB-Nr. 505554) sind wir Ihr Partner für eingeschränkte wie auch ordentliche Revisionen.
Ronito Kunz
Mitglied der Geschäftsleitung
Fachbereichsleitung Wirtschaftsprüfung
Wir verfügen über langjährige Prüfungserfahrung von Unternehmen unter anderem aus folgenden Branchen auf:
Produktionsgesellschaften
Vermögensverwaltung
Handel und Retail
Dienstleistungserbringer
Immobilien- und Baugesellschaften
IT-Unternehmen
Hotellerie und Gastronomie
Non-Profit-Organisationen
Die Kosten für eine eingeschränkte Revision bewegen sich zwischen CHF 2’500 für sehr kleine und einfache Gesellschaften und reichen bis circa CHF 20’000 für ein grosses komplexes Mandat. Im Falle einer ordentlichen Revision hängen die Kosten zusätzlich von individuellen Begebenheiten wie der Branche, Umsatzerfassung, Kundenstruktur etc. ab.
Die Eingeschränkte Revision ist in der Schweiz die häufigste Revisionsart. Sie ist eine schweizerische Eigenart und am ehesten mit dem international bekannten «Review» zu vergleichen. Bei einer Eingeschränkten Revision ist die Prüfung weniger umfangreich und stützt sich vor allem auf Befragungen – neben angemessenen Detailprüfungen (z.B. Belegprüfungen zu Beständen).
Grössere Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der nachfolgenden Kriterien überschreiten, sind zu einer Ordentlichen Revision verpflichtet:
– CHF 20 Mio. Bilanzsumme
– CHF 40 Mio. Umsatz
– 250 Vollzeitmitarbeitende im Jahresdurchschnitt.
Das Vorgehen ist umfangreicher als bei der Eingeschränkten Revision und umfasst neben dem Prüfen der Jahresrechnung auch die Prüfung des Internen Kontrollsystems (IKS). Der Prüfer erstattet dabei nicht nur einen Bericht an die Generalversammlung (Revisionsbericht), sondern informiert im so genannten Umfassenden Bericht auch den Verwaltungsrat über die Durchführung der Revision, deren Ergebnisse, Feststellungen zur Rechnungslegung sowie Feststellungen zum IKS.
Die handelsrechtlichen Abschlüsse sind nach Massgabe der Schweizerischen Obligationenrechts zu erstellen. Dieser stellt gleichzeitlich auch den steuerrechtlichen Abschluss dar. (Massgeblichkeitsprinzip)
Weiter steht es den Unternehmen frei einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zu erstellen. Zu diesen gehören die Swiss GAAP FER, die International Financial Reporting Standards (IFRS) und die US Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP).
Börsenkotierte Gesellschaften, Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaften sowie Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen ihre Abschlüsse nach einem anerkannten Standard erstellen. (Art. 963b Abs. 1 OR)
Ist ein Unternehmen zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet, muss diese ebenfalls ordentlich geprüft werden.
Der Auftrag der Revisionsstelle zielt auf die finanzielle Berichterstattung des Unternehmens ab. Prüfungsgegenstand ist die Jahresrechnung, das heisst im Falle einer eingeschränkten Revision Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes.
Bei einer ordentlichen Revision ist zusätzlich die Existenzprüfung des Internen Kontrollsystems (IKS) gesetzlich vorgeschrieben. Weiter kann bei einer ordentlichen Revision die Jahresrechnung zusätzliche Prüfgegenstände beinhalten (Geldflussrechnung, Lagebericht und weitergehende Angaben im Anhang).
Die Prüfung der operativen Prozesse eines Unternehmens sowie die Prüfung der Einhaltung von Reglementen und Gesetzen die nicht direkt mit der Finanzberichterstattung in Zusammenhang stehen, ist nicht Auftrag der Revisionsstelle.
Sobald ein Unternehmen ein oder mehrere weitere Unternehmen kontrolliert und diese konsolidiert zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:
– CHF 20 Mio. Bilanzsumme
– CHF 40 Mio. Umsatz
– 250 Vollzeitmitarbeitende im Jahresdurchschnitt
ist es konsolidierungspflichtig.
Das Unternehmen ist von der Konsolidierungspflicht befreit, wenn es selbst durch ein Unternehmen kontrolliert wird, dessen Konzernrechnung nach schweizerischen oder geleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellt und ordentlich geprüft worden ist. (Art. 963 und 963a OR)
Nebst den wesentlich umfangreicheren und detaillierteren Offenlegungspflichten die anerkannte Standards fordern, stellen die grundliegenden Prinzipien des Obligationenrechts und der anerkannten Standards einen zentralen Unterscheid dar. Das Obligationenrecht verfolgt das Vorsichtsprinzip. Einfach formuliert besagt dieses, dass es stets erlaubt ist die finanzielle Lage schlechter als die Realität darzustellen – jedoch keines Falls besser. Die Bildung von Stillen Reserven ist erlaubt. Entsprechend ist die Aussagekraft eines Abschlusses nach Obligationenrecht mit Vorsicht zu geniessen.
Auf der anderen Seite verfolgen die anerkannten Standards das Prinzip von true and fair view bzw. fair presentation. Dieses besagt, dass der Abschluss ein „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ vermitteln muss. Die Bildung von Stillen Reserven ist entsprechend nicht erlaubt.
Im Falle einer Mitwirkung bei der Buchführung bzw. bei der Erbringung von anderen Dienstleistungen sind geeignete organisatorische und personelle Massnahmen implementiert, um eine verlässliche Prüfung sicherzustellen und die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 729 Abs. 2 OR zu erfüllen. Konkret: Ja, das ist möglich. Wir erfüllen hierzu die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Pflichten.
Gesetzliche
Spezialprüfungen
Gesetzliche Spezialprüfungen fokussieren vor allem auf Struktur- und Kapitalveränderungen von juristischen Personan und dienen dem Gläubiger- und Kapitalschutz. Der Lebenszyklus eines Unternehmens beginnt mit der Gründung. Darauf folgt die Wachstums- und Reifephase, welche oftmals mit Veränderungen im Kapital und der Struktur einhergeht. Beendet wird der Zyklus mit der Liquidation der Gesellschaft. Für zahlreiche besondere Vorgänge im Lebenszyklus eines Unternehmens hat das Gesetz spezielle Prüfungen vorgesehen.
Für eine qualifizierte Gründung verlangt das Gesetz eine Prüfungsbestätigung eines zugelassenen Revisors über die Prüfung des Gründungsberichts. Eine qualifizierte Gründung liegt vor, wenn das Kapital der neu zu gründenden Gesellschaft durch folgende Einlagen liberiert wird:
Sacheinlage (z.B. Mobiliar, Wertschriften etc )
Sachübernahme (beabsichtigte Übernahme von Sachwerten)
Gewährung von Gründervorteilen (z.B. Recht zur Nutzung von Anlagen)
Verrechnung (Verrechnung von Forderungen der Gründer)
Die Kapitalherabsetzung bedeutet eine Verminderung der Gläubigersicherheit infolge Abnahme des Haftungssubstrats (Aktien- oder Gesellschaftskapital). Bei der Kapitalherabsetzung ist der Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisionsexperten notwendig, wird jedoch im Rahmen einer Sanierung das Kapital herabgesetzt und gleichzeitig wieder auf den ursprünglichen Betrag erhöht, ist kein Prüfbericht erforderlich.
Gemäss Art. 745 Abs. 2 OR darf die Verteilung des Vermögens einer Gesellschaft in Liquidation frühestens nach Ablauf eines Jahres nach dem ersten Schuldenruf vollzogen werden. Bestätigt ein zugelassener Revisionsexperte, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden, darf gemäss Art. 745 Abs. 3 OR eine Verteilung bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen.
Obwohl es mehrer Möglichkeiten gibt, das Kapital einer Gesellschaft zu erhöhen, gelangt meistens die ordentliche Kapitalerhöhung zur Anwendung. Dabei wird zwischen einfachen und qualifizierten Kapitalerhöhungen unterschieden. Zu den Letzteren zählen Erhöhungen mittels Sacheinlage, die Sachübernahme und die Verrechnung. Zusätzlich ist es möglich, durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital das Nominalkapital zu erhöhen. Bei qualifizierten Kapitalerhöhungen ist eine Prüfbestätigung über die Prüfung des Kapitalerhöhungsberichts notwendig.
Bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung mit Barmitteln ohne Einschränkung der Bezugsrechte ist keine Prüfung notwendig.
Eine Prüfung nach FusG kommt im Falle von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen zur Anwendung. Bei fast allen Prüfungen nach FusG ist ein zugelassener Revisionsexperte nötig. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können bei Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen auf eine Prüfung verzichten.
Freiwillige
Prüfungen
Wirtschaftsprüfung umfasst in einem breiten Begriffsverständnis verschiedene sogenannte Vertrauensdienstleistungen. Diese werden mit dem Ziel erbracht, Entscheidungsgrundlagen zu liefern sowie Sicherheit, Transparenz und damit die Basis für Vertrauen unter den einzelnen Parteien zu schaffen. Auch ausserhalb der gesetzlichen Prüfung gibt es ein starkes privatwirtschaftliches Interesse an Vertrauensdienstleistungen. So führen wir auch im Auftragsverhältnis weitere Prüfungen für individuelle Sachverhalte durch, um Sie in Ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu unterstützen.

Beispiele von freiwilligen Prüfungen im Auftragsverhältnis:
Freiwillige Prüfungen von Unternehmen
ohne Revisionsstelle (Opting Out)
Prüferische Durchsichten nach PS910 (Review)
Prüfung von Abschlüssen für einen speziellen Zweck (PS 800)
Prüfung von Finanzaufstellungen (PS 805)
Prüfungsnahe
Dienstleistungen
Analog zu den freiwilligen Prüfungen im Auftragsverhältnis bieten wir auch prüfungsnahe Dienstleistungen an.
Zu den prüfungsnahen Dienstleistungen gehören unter anderem:
Vereinbarte Untersuchungshandlungen nach PS 920
Unternehmensbewertungen
Betriebswirtschaftliche Prüfungen nach PS 950
Externe Nachschau
nach ISQM-CH 1
