Was Nachkommen bei der Unterhaltspflicht blüht

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Was Nachkommen bei der Unterhaltspflicht blüht

10. Februar 2021

Die Pflege älterer Personen ist sehr teuer – wann müssen Familienmitglieder zahlen?

Die Mutter von A. und D. ist 79-jährig und hat schon einige Jahre im Altersheim verbracht. Der Gesundheitszustand hat sich im vergangenen Jahr verschlechtert, nun wechselt die alte Dame ins Pflegeheim. Ihre Ersparnisse hat sie zum grössten Teil aufgebraucht – um das Pflegeheim zu finanzieren, wird sie Ergänzungsleistungen benötigen. A. und D. befürchten nun, dass sie verpflichtet werden, sich an den Pflegeheimkosten zu beteiligen.

Diese Sorge haben A. und D. zu Recht. Wer seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann, hat in der Schweiz einen gesetzlichen Anspruch auf Unterstützung durch seine nahen Verwandten. Doch es gibt klare Regeln, wer von den Angehörigen in welchem Umfang zur Unterstützung verpflichtet werden kann.

Das Sozialamt rechnet

Als Erstes wird geklärt, ob AHV- und Pensionskassenrente sowie allfällige weitere Einkünfte ausreichen, um die Heimkosten zu begleichen. Bei dieser Berechnung wird auch das Vermögen, falls vorhanden, herangezogen. Ob die Kinder zur Unterstützung verpflichtet werden können, klärt das Sozialamt ab. Denn die Unterstützungspflicht kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Kinder «in günstigen Verhältnissen» leben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts leben Personen in günstigen Verhältnissen, wenn sie aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation ein wohlhabendes Leben führen können.

Dabei stützt sich das Sozialamt bei der Berechnung von Einkommen und Vermögen auf die Angaben der Steuerbehörde. Die Mehrheit der Kantone wendet die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) an. «In günstigen Verhältnissen» bedeutet in konkreten Zahlen gemäss Skos für Ehepaare ein anrechenbares jährliches Einkommen über dem «Grenzwert für gehobene Lebensführung» von CHF 180’000 und für Alleinstehende ein solches über dem Grenzwert von CHF 12’000 – zuzüglich eines Zuschlages von CHF 20’000 je Kind.

Das «steuerbare Einkommen» ist das Nettoeinkommen – bei Ehepaaren sind es beide Nettoeinkommen – abzüglich der steuerlichen Freibeträge. Für die Berechnung dieses anrechenbaren Einkommens wird nicht nur das «steuerbare Einkommen» herangezogen, sondern auch Vermögenswerte, die im Rahmen eines Vermögensverzehrs einzusetzen sind. Verfügt eine alleinstehende Person über ein steuerbares Vermögen von mehr als CHF 250’000 oder verfügen Verheiratete über mehr als 500 000 Fr., wird für das Mehr anhand einer Tabelle ein Vermögensverzehr ermittelt.

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    Nur eine Faustregel

    Für jedes Kind (minderjährig oder in Ausbildung) erhöht sich der Vermögensfreibetrag um CHF 20’000. Im Alter von 18 bis 30 Jahren beläuft sich der anrechenbare Vermögensverzehr jährlich auf einen Sechzigstel des Gesamtvermögens, im Alter von 31 bis 40 Jahren auf einen Fünfzigstel. In den folgenden Jahrzehnten erhöht sich der Vermögenseinsatz nach der gleichen Logik. Ab dem 61. Jahr ist es dann ein Zwanzigstel jährlich.

    Diese Skos-Zahlen stellen jedoch nur einen Richtwert dar und sind rechtlich nicht verbindlich. Die Richtlinie ist stets kritisch zu hinterfragen. Die Entscheidung soll dem konkreten Einzelfall gerecht werden. «Der Grundsatz ist, dass jemand nicht selbst andere so stark unterstützen muss, dass er im Alter selbst auf Unterstützung angewiesen ist», sagt Katharina Ernst, Rechtsanwältin aus Zürich. Der Unterstützungspflichtige müsse gemäss seinem Lebensstandard Versorgungsansprüche und Altersvorsorge ausreichend befriedigen können.

    «Als Faustregel muss vom Betrag, der für die gehobene Lebensführung zur Verfügung steht, die Hälfte abgegeben werden», sagt Katharina Ernst. Hier ein Rechenbeispiel (siehe Tabelle): Der unterstützungspflichtige Sohn ist 51 Jahre alt, verheiratet, mit zwei minderjährigen Kindern, und verfügt über ein steuerbares Einkommen von CHF 180’000 und ein Vermögen von CHF 2,5 Mio.

    Ginge es aber in obengenanntem Rechenbeispiel um die Eltern der Ehefrau, und Einkommen sowie Vermögen würden vom Ehemann stammen, müsste dieser nicht für die Schwiegereltern eintreten. Die Unterstützungspflicht besteht nur in direkter Linie innerhalb der Familie. Eine Schwester muss ihrem Bruder also nicht finanziell beistehen. Es kann jedoch sein, dass Enkel für ihre Grosseltern sorgen müssen, wenn ihre Eltern dies nicht können. Bezüglich der finanziellen Tragbarkeit gelten die gleichen Regeln wie bei direkten Nachkommen.

    «Unbillige» Unterstützung

    Die Unterstützungspflicht wird unter besonderen Umständen ermässigt oder sogar aufgehoben. Die Rechtsanwältin Ernst führt drei Beispiele an, bei denen die Unterhaltspflicht wegen besonderer Umstände als «unbillig» erscheint und vom Gericht (gemäss ZGB Art. 329, Abs. 2) ermässigt oder aufgehoben werden kann. Dies gilt etwa dann, wenn der Vater früher, als das Kind von ihm abhängig war, die Unterhaltsverpflichtungen vernachlässigt hat. Des Weiteren ist dies der Fall, wenn zwischen den Beteiligten jegliche persönliche Beziehung fehlt und dies der Lebensentscheid von erwachsenen Personen ist. Ausserdem gilt dies, wenn der Unterhaltsberechtigte ein schwerwiegendes Verbrechen begangen hat – also beispielsweise versucht hat, den Unterhaltspflichtigen zu töten.

    Schenken nützt nichts

    Es ist nicht so, dass jemand, der im Alter hohe Kosten verursacht, sein Vermögen vorher verschenken kann, so sein zu vererbendes Vermögen schützt und die Allgemeinheit für sein Pflegekosten zahlen lässt. Unmittelbar zurückbezahlt werden müssen Erbvorbezüge und Geschenke an die Nachkommen zwar nicht. Diese werden jedoch an das Vermögen der Unterstützungspflichtigen angerechnet. Der Beschenkte kann den erhaltenen Betrag rechnerisch lediglich jedes Jahr um CHF 10’000 reduzieren. Die Aufrechnung des verschenkten Vermögens kann dazu führen, dass das Gesuch um Ergänzungsleistungen ganz abgewiesen oder dass die Ergänzungsleistung gekürzt wird.

    Den Teil der Unterhaltskosten, der nicht durch den Heiminsassen oder Angehörige bezahlt werden kann, deckt die zuständige AHV-Stelle mit Ergänzungsleistungen. Falls kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehen sollte, springt die Sozialhilfe für den Fehlbetrag der Heimkosten ein.

    Quelle: NZZ-E-Paper vom 08.01.2021

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