Was müssen Versandhändler über die Versandhandelsregelung wissen?

CMT AG Steuerblog Versandhandelsregelung

Was müssen Versandhändler über die Versandhandelsregelung wissen?

21. September 2021

Ein Update über die Schweizer Versandhandelsregelung, welche per 1.1.2019 eingeführt wurde. Diese betrifft ausländische Versandhändler, welche mit Schweizer Kunden einen Jahresumsatz über CHF 100’000.- machen und dies mit Kleinsendungen (Steuerbetrag CHF 5.00 oder weniger). Dies bedeutet Güter im Wert von CHF 64.90 oder weniger bzw. bei einem MWST Satz von 2.5% Güter im Wert von CHF 200.- oder weniger.

Erfüllt ein ausländischer Versandhändler die Voraussetzungen für die Steuerpflicht, benötigt er eine Fiskalvertretung.

Ablauf

Sobald der Versandhändler im MWST-Register eingetragen ist, schuldet er auf allen Lieferungen an die Käufer im Inland die Schweizer Mehrwertsteuer (MWST). Die MWST ist somit sowohl auf den Kleinsendungen als auch auf den Sendungen geschuldet, die der Einfuhrsteuer unterliegen. Im Gegenzug kann der steuerpflichtige Versandhändler ab Beginn der Steuerpflicht die Einfuhrsteuer (er gilt als Importeur) und auch alle übrigen im Rahmen seiner unternehmerischen und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit anfallenden Vorsteuern in Abzug bringen. Sobald ein Steuerpflichtiger im Besitz der „Unterstellungserklärung Ausland“ ist, muss er diese für sämtliche Lieferungen anwenden und gilt somit jeweils als Importeur der Gegenstände.

Zollanmeldung

Damit die Einfuhrsteuer nicht dem Käufer der Ware in Rechnung gestellt wird, sind folgende Punkte zwingend zu beachten und liegen in der Verantwortung des steuerpflichtigen Versandhändlers:

  • Für die korrekte Abwicklung und Überwälzung der Steuer sind der steuerpflichtige Versandhändler beziehungsweise der Zollanmelder verantwortlich.
  • Falls dem Käufer der Ware aufgrund der nicht korrekten Abwicklung und Überwälzung sowohl die Inland- als auch die Einfuhrsteuer in Rechnung gestellt werden, kann grundsätzlich weder die ESTV noch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) die Steuer rückerstatten, da die Inland- und Einfuhrsteuer geschuldet sind.
  • Der im MWST-Register eingetragene Versandhändler kann die Einfuhrsteuer jedoch in solchen Fällen als Vorsteuer geltend machen, selbst wenn der Käufer auf der Veranlagungsverfügung als Importeur aufgeführt ist. Der Versandhändler muss dafür einerseits im Besitz der Veranlagungsverfügung sein und anderseits muss er die Einfuhrsteuer entrichtet haben. Die Abwicklung und eine Rückzahlung der vom Käufer bereits bezahlten Einfuhrsteuer sind Fragen privatrechtlicher Natur und zwischen Käufer, Zollanmelder und Versandhändler zu regeln.

Versandhandelsliste

Die ESTV hat eine Liste veröffentlicht, auf welcher die als Versandhändler im MWST-Register eingetragenen Unternehmen aufgeführt sind. Im Regelfall erfolgt die Aufnahme auf diese Liste über die Anmeldung als Steuerpflichtiger. Sollte dem im Einzelfall nicht so sein, muss sich der Versandhändler unaufgefordert bei der ESTV melden und die Aufnahme verlangen. Ein Erscheinen auf dieser Liste ist für den Versandhändler wichtig. Diese Liste ermöglicht es den mit der Verzollung betrauten Unternehmen zu unterscheiden, ob die Einfuhrsteuer dem Empfänger eines Pakets oder dem steuerpflichtigen Versandhändler zu belasten ist.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet die Versandhandelsregelung?

Liefert ein ausländischer Versandhändler Kleinsendungen (d.h. unter Warenwert 65 CHF) in die Schweiz und macht damit in der Schweiz einen Jahresumsatz über CHF 100’000, dann muss er sich in der Schweiz umsatzsteuerlich registrieren.

Warum hat die Schweiz diese Regelung eingeführt?

Vor der Anpassung des Gesetzes war es ausländischen Versandhändlern möglich, Kleinsendungen (d.h. bis Warenwert CHF 65) umsatzsteuerfrei in die Schweiz zu verschicken. Damit waren die inländischen Anbieter benachteiligt. Mit der Gesetzesrevision hat man diese Lücke geschlossen.

Wann ist eine Kleinsendung eben «klein»?

Aus verwaltungsökonomischen Gründen hat der Zoll sich früher auf den Standpunkt gestellt, dass sich eine Bearbeitung von Sendungen nicht lohnt, welche «nur» CHF 5.—Einfuhrumsatzsteuer auslösen, d.h. der Warenwert nicht mehr als CHF 65.—beträgt. Der Wert von Waren, welche dem reduzierten Satz unterliegt, konnte sogar bis CHF 200 betragen. Aus diesem Grund hat Amazon die Bücherlieferungen früher immer in verschiedene Pakete aufgeteilt. Damit wurde diese Sendung einfuhrsteuerbefreit. Eine an und für sich sinnvolle Regelung. Durch die zunehmenden Mengen im Onlinehandel musste eine Neuregelung gemacht werden, die Versandhandelsregelung.

Wer unterliegt der Versandhandelsregelung?

Alle Unternehmen, welche mit Verkaufsgeschäften Kleinsendungen in die Schweiz befördern und damit mind. CHF 100’000 Umsatz machen.

Wie greift die Versandhandelsregelung?

Überschreitet ein Unternehmen die Lieferschwelle von CHF 100’000, so muss sich der Versandhändler ab dem Folgemonat bei der ESTV registrieren und einen Fiskalvertreter benennen.

Was passiert steuerlich bei der Versandhandelsregelung?

Verschickt ein Unternehmen Waren vom Ausland in die Schweiz, beginnt der Versand im Ausland und ist somit in der Schweiz nicht steuerbar. Erst beim Übertritt über den Zoll stellt sich die Frage, wer der Importeur der Ware ist, der dann auch die Einfuhrumsatzsteuer bezahlen muss. Bei der Versandhandelsregelung verlagert sich der Lieferort in die Schweiz, weshalb der Versandhändler die Ware mit Schweizer Steuer fakturieren muss. Das Versandhandelsunternehmen importiert die Ware in die Schweiz und liefert dann weiter an den Endkonsumenten.

Besteht die Möglichkeit sich freiwillig unter die Versandhandelsregelung zu stellen?

Ja, eine freiwillige Registrierung ist jederzeit möglich, d.h. mit der Unterzeichnung der Unterstellungserklärung Ausland kann dies der ausländische Versandhändler jederzeit tun. Damit muss er einerseits das Überschreiten der Lieferschwelle nicht überwachen, muss aber im Gegenzug sämtliche Umsätze in der Schweiz mit Steuer verrechnen.

Was muss der Versandhändler beachten, damit beim Zoll keine Probleme entstehen?

Falls ein Versandhändler Ware in die Schweiz verkauft, muss er den Spediteur darüber informieren, dass bei ihm die Versandhandelsregelung greift, d.h. dass die Ware im Name des Versandhändlers importiert werden muss. Dies bedeutet, dass er die Pakete eindeutig kennzeichnen muss, damit die Arbeit des Zolls vereinfacht wird. Zudem sollte der Versandhändler sich auf der Versandhändlerliste der ESTV registrieren. Diese Liste vereinfacht den Zollagenturen das tägliche Leben.

Welche anderen Folgen hat eine umsatzsteuerliche Registrierung in der Schweiz?

Sämtliche Lieferungen und Leistungen in die und in der Schweiz müssen mit Steuer abgerechnet werden. Darunter fallen auch Inlandleistungen der ausländischen Betriebsstätten dieser Gesellschaften (einheitliches MWST Subjekt). Ein Reverse Charge ist dann nicht mehr möglich.

Wird das ausländische Unternehmen beim Unterschreiten der Lieferschwelle von CHF 100'000 automatisch von der Steuer befreit?

Nein, der Händler muss sich aktiv um die De-Registrierung bemühen. Dies ist auf Ende Kalenderjahres möglich.

Was gibt es zu beachten bei Reihengeschäften?

Unabhängig davon, ob zwei oder mehrere Parteien an einer Warenlieferung beteiligt sind, gilt die Versandhandelsregelung.

Was ist der Unterschied zwischen der Unterstellungserklärung und der Versandhandelsregelung?

Mit der Unterstellungserklärung Ausland verlagert sich der Lieferort freiwillig in die Schweiz. Bei der Versandhandelsregelung geschieht dies beim Überschreiten der Schwelle zwingend.

Welche Vorkehrungen müssen diese betroffenen Händler nun treffen für den Versand von internationalen Postsendungen?

Zu diesem Thema hat die Schweizerische Post ein aufschlussreiches Factsheet herausgegeben. Für die Registrierung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) steht die cmt ag gerne zur Verfügung.

Wie komme ich zu Infos über die Versandhandelsregelung?

Bitte konsultieren Sie unsere Homepage mit den Webinars, welche wir regelmässig durchführen.

Quelle: ESTV -Versandhandel

Weitere Beiträge zu diesem Thema: Zoll und Export, Zollsoftware, Incoterms

Ihr Ansprechpartner bei der cmt ag

Dominik Baldegger
Eidg. dipl. Treuhandexperte
Registrierter Revisor
Telefon direkt +41 71 788 08 02
dominik.baldegger@cmt.ch

Seit dem 1. Januar 2019 ist die Versandhandelsregelung in Kraft. Diese betrifft ausländische Versandhändler, welche mit Schweizer Kunden einen Jahresumsatz über CHF 100’000.- machen und dies mit Kleinsendungen (Steuerbetrag CHF 5.00 oder weniger). Dies bedeutet Güter im Wert von CHF 64.90 oder weniger bzw. bei einem MWST Satz von 2.5% Güter im Wert von CHF 200.- oder weniger. Erfüllt ein ausländischer Versandhändler die Voraussetzungen für die Steuerpflicht, benötigt er eine Fiskalvertretung.

Ablauf

Sobald der Versandhändler im MWST-Register eingetragen ist, schuldet er auf allen Lieferungen an die Käufer im Inland die Schweizer Mehrwertsteuer (MWST). Die MWST ist somit sowohl auf den Kleinsendungen als auch auf den Sendungen geschuldet, die der Einfuhrsteuer unterliegen. Im Gegenzug kann der steuerpflichtige Versandhändler ab Beginn der Steuerpflicht die Einfuhrsteuer (er gilt als Importeur) und auch alle übrigen im Rahmen seiner unternehmerischen und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit anfallenden Vorsteuern in Abzug bringen. Sobald ein Steuerpflichtiger im Besitz der „Unterstellungserklärung Ausland“ ist, muss er diese für sämtliche Lieferungen anwenden und gilt somit jeweils als Importeur der Gegenstände.

Zollanmeldung

Damit die Einfuhrsteuer nicht dem Käufer der Ware in Rechnung gestellt wird, sind folgende Punkte zwingend zu beachten und liegen in der Verantwortung des steuerpflichtigen Versandhändlers:

  • Für die korrekte Abwicklung und Überwälzung der Steuer sind der steuerpflichtige Versandhändler beziehungsweise der Zollanmelder verantwortlich.
  • Falls dem Käufer der Ware aufgrund der nicht korrekten Abwicklung und Überwälzung sowohl die Inland- als auch die Einfuhrsteuer in Rechnung gestellt werden, kann grundsätzlich weder die ESTV noch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) die Steuer rückerstatten, da die Inland- und Einfuhrsteuer geschuldet sind.
  • Der im MWST-Register eingetragene Versandhändler kann die Einfuhrsteuer jedoch in solchen Fällen als Vorsteuer geltend machen, selbst wenn der Käufer auf der Veranlagungsverfügung als Importeur aufgeführt ist. Der Versandhändler muss dafür einerseits im Besitz der Veranlagungsverfügung sein und anderseits muss er die Einfuhrsteuer entrichtet haben. Die Abwicklung und eine Rückzahlung der vom Käufer bereits bezahlten Einfuhrsteuer sind Fragen privatrechtlicher Natur und zwischen Käufer, Zollanmelder und Versandhändler zu regeln.

Versandhandelsliste

Die ESTV hat eine Liste veröffentlicht, auf welcher die als Versandhändler im MWST-Register eingetragenen Unternehmen aufgeführt sind. Im Regelfall erfolgt die Aufnahme auf diese Liste über die Anmeldung als Steuerpflichtiger. Sollte dem im Einzelfall nicht so sein, muss sich der Versandhändler unaufgefordert bei der ESTV melden und die Aufnahme verlangen. Ein Erscheinen auf dieser Liste ist für den Versandhändler wichtig. Diese Liste ermöglicht es den mit der Verzollung betrauten Unternehmen zu unterscheiden, ob die Einfuhrsteuer dem Empfänger eines Pakets oder dem steuerpflichtigen Versandhändler zu belasten ist. Welche Vorkehrungen müssen diese betroffenen Händler nun treffen für den Versand von internationalen Postsendungen? Zu diesem Thema hat die Schweizerische Post ein aufschlussreiches Factsheet herausgegeben. Für die Registrierung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) steht die cmt ag gerne zur Verfügung. Quelle: ESTV -Versandhandel Weitere Beiträge zu diesem Thema: Zoll und Export, Zollsoftware, Incoterms Ihr Ansprechpartner bei der cmt ag Dominik Baldegger Eidg. dipl. Treuhandexperte Registrierter Revisor Telefon direkt +41 71 788 08 02 dominik.baldegger@cmt.ch