Transitionsschritte aus dem Lockdown im Arbeitsrecht

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Transitionsschritte aus dem Lockdown im Arbeitsrecht

20. Juli 2020

Am 28. Februar 2020 rief der Bundesrat gestützt auf das Epidemiegesetz die besondere Lage aus und erliess die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), die per sofort Veranstaltungen mit mehr als 1’000 Personen verbot. Diese Verordnung wurde am 13. März 2020 durch die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) ersetzt. Die COVID-19-Verordnung 2 wurde seither über ein Dutzend Mal ergänzt und angepasst. Am 16. April 2020 läutete der Bundesrat mit dem Transitionsschritt 1 den Weg aus dem Lockdown ein. Die Transitionsschritte 1 bis 3 sehen im Wesentlichen folgendes vor:

  • 1. Etappe (seit 27. April 2020): Bau- und Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Blumenläden, Coiffeure, Masseure, Tattoo-Studios, Kosmetik, sowie selbstbediente Solarien, Autowaschanlagen und Blumenfelder durften mit Schutzkonzept wieder öffnen; ebenso waren Beerdigungen im Familienkreis wieder er-laubt; zudem war die Gesundheitsversorgung nicht mehr auf Notfälle beschränkt.
  • 2. Etappe (seit 11. Mai 2020): Schulen, Einkaufsläden, Restaurants, Reisebüros, Museen, Bibliotheken durften mit Schutzkonzept wieder öffnen, und Sportaktivitäten ohne Körperkontakt und in Gruppen bis maximal fünf Personen waren wieder erlaubt.
  • 3. Etappe (seit 28. Mai 2020): Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen waren unter Auflage einer Präsenzliste wieder erlaubt.
  • 4. Etappe (seit 30. Mai 2020): Menschenansammlungen von bis zu 30 Personen sind unter Einhaltung der – und Hygieneempfehlungen erlaubt.
  • 5. Etappe (ab 6. Juni 2020): Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe müssen über ein Schutzkonzept verfügen. Dies gilt namentlich für Einkaufsläden, Märkte, Dienstleistungsbetriebe (z.B. Poststellen, Banken, Reisebüros), Museen und Archive, Bahnhöfe, öffentliche Verwaltung, soziale Einrichtungen, Gesundheitseinrichtungen, Hotels, Campingplätze, Imbiss-Betriebe und Mahlzeitendienste, Restaurants und Bars, Diskotheken, Nachtklubs, Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, Sportzentren, botanische Gärten, Zoos, Erotikbetriebe und Veranstaltungen bis 300 Personen.

Aufgrund der zahlreichen und sich häufig rasch folgenden Anpassungen der Verordnungen – gerade im Bereich Arbeitsrecht – muss im Einzelfall immer geklärt werden, wann welche Regelungen in Kraft waren. Dieses Merkblatt gibt einen allgemeinen Überblick über die Transitionsschritte aus dem Lockdown im Arbeitsrecht.

Kurzarbeitsentschädigung

Die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) räumte entgegen den gesetzlichen Bestimmungen ausnahmsweise auch Geschäftsinhabern, arbeitgeberähnlichen Personen, mitarbeitenden Ehegatten und eingetragenen Partnern sowie Lernenden einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ein. Zudem verzichtete die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung seit dem 26. März 2020 auf die Voranmeldefrist. Diese Ausnahmen hat der Bundesrat mit Beschluss vom 20. Mai 2020 mit Wirkung per 1. Juni 2020 wieder gestrichen. Ab diesem Zeitpunkt muss Kurzarbeit wieder vorangemeldet werden und der Anspruch auf Kurzarbeit entfällt für die genannten Personen (selbst wenn für sie bereits Kurzarbeit angemeldet worden ist).
Ab dem 1. Juni 2020 haben Geschäftsinhaber, arbeitgeberähnliche Personen, mitarbeitenden Ehegatten und eingetragenen Partner sowie Lernende wieder keinen An-spruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Voranmeldefrist wird wieder eingeführt.

Erwerbsersatzentschädigung

Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) räumt Selbständigerwerbenden unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung ein. Die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall ermöglicht diesen Personen die Geltendmachung des Erwerbsausfalls bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse und den Bezug eines EO-Taggeldes. Die Erwerbsersatzentschädigung ist subsidiär zu anderen Leistungen.
Die Änderung der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 16. April 2020 räumte rückwirkend auf den 17. März 2020 Selbständigerwerbenden, die ihren Betrieb nicht schliessen mussten, aber aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen einen Erwerbsausfall erlitten, einen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung ein (Härtefallregelung). Voraussetzung für den Bezug der Corona-Erwerbsersatzentschädigung war, dass für das Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen zwischen 10’000 Franken und 90’000 Franken bei der Ausgleichskasse abgerechnet wurde. Die Härtefallregelung war befristet bis am 16. Mai 2020.
Mit derselben Änderung der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde der Anspruch für Eltern mit Kindern und Jugendlichen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erweitert. Der Anspruch kann für Kinder mit gesundheitlicher Beeinträchtigung bis zum 20. Altersjahr geltend gemacht werden, wenn die Fremdbetreuung wegfällt.
Die Härtefallregelung für Selbständigerwerbende, die ihren Betrieb nicht schliessen mussten, aber dennoch einen Erwerbsausfall erlitten, war befristet vom 17. März 2020 bis am 16. Mai 2020.

Besonders gefährdete Arbeitnehmende

Die Bestimmungen rund um besonders gefährdete Personen resp. Arbeitnehmende wurden mehrfach geändert und angepasst. Aktuell gilt folgendes:
Besonders gefährdete Personen sollen nach wie vor zuhause bleiben und Menschenansammlungen meiden. Verlassen sie das Haus, treffen Sie besondere Vorkehrungen und die Distanz- und Hygieneempfehlungen einhalten zu können. Als besonders gefährdet gelten Personen ab 65 Jahren und Personen mit Erkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegsbeschwerden, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen und Krebs. Anhang 6 der COVID-19-Verordnung 2 präzisiert diese Vorerkrankungen in einer nicht abschliessenden Liste.

Arbeitnehmende machen ihre besondere Gefährdung gegenüber dem Arbeitgeber durch eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen, das bestätigt, dass der Arbeitnehmer als besonders gefährdete Person im Sinne der COVID-19-Verordnung 2 gilt.
Arbeitgeber von besonders gefährdeten Arbeitnehmenden haben diesen gegenüber gestützt auf die COVID-19-Verordnung 2 folgende kaskadenartigen besonderen Pflichten zum Schutz der Gesundheit:

  1. Arbeitgeber ermöglichen besonders gefährdeten Personen von zu Hause aus zu arbeiten und treffen dazu die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.
  2.  Ist die Arbeit in der angestammten Tätigkeit von zuhause aus nicht möglich, weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei gleichem Lohn eine gleichwertige Ersatzarbeit zu, die von zuhause aus erledigt werden kann, und trifft die geeigneten organisatorischen oder technischen Massnahmen.
  3. Ist aus betrieblichen Gründen die Präsenz besonders gefährdeter Arbeitnehmer vor Ort unabdingbar, dürfen diese unter folgenden Voraussetzungen vor Ort beschäftigt werden:
    a. Die Gestaltung des Arbeitsplatzes schliesst jeden engen Kontakt mit anderen Personen aus (Einzelraum oder klar abgegrenzter Arbeitsbereich mit Mindestabstand von 2 Metern)
    b. Kann enger Kontakt nicht jederzeit vermieden werden, müssen Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) ergriffen werden.
  4. Kann ein besonders gefährdeter Arbeitnehmer weder von zuhause aus, noch mit den nötigen Schutzmassnahmen vor Ort arbeiten, so weist ihm der Arbeitgeber bei gleichem Lohn eine gleichwertige Ersatzarbeit vor Ort zu, bei der die Schutzmassnahmen eingehalten werden können.

Bevor der Arbeitgeber die vorgesehenen Massnahmen trifft, hört er die betroffenen Arbeitnehmer an. Besonders gefährdete Arbeitnehmer können die ihnen vom Arbeitgeber nach den obgenannten Grundsätzen zugeteilten Arbeiten nur ablehnen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder wenn sie die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus trotz der vom Arbeitgeber getroffenen Massnahmen als zu hoch für sich erachten. Sie haben dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen ein entsprechendes ärztliches Attest einzureichen. Können besonders gefährdete Arbeitnehmer nicht nach den obgenannten Grundsätzen beschäftigt werden und/oder lehnen sie eine Beschäftigung gerechtfertigt ab, stellt der Arbeitgeber sie unter Lohnzahlung frei.
Besonders gefährdete Arbeitnehmer arbeiten wenn möglich in der angestammten Tätigkeit oder in einer Ersatztätigkeit von zuhause aus. Ist die Präsenz vor Ort betrieblich unabdingbar, dürfen sie vor Ort beschäftigt werden, wenn Schutzmassnahmen ergriffen werden.

Wiedereinführung der Stellenmeldepflicht

Die Verordnung vom 25. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Stellenmeldepflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat die Stellenmeldepflicht vorübergehend vom 26. März bis am 7. Juni 2020 aufgehoben. Seit dem 8. Juni 2020 müssen offene Stellen in Berufsarten mit einer Arbeitslosenquote von mehr als 5% wieder der öffentlichen Arbeitsvermittlung (RAV) gemeldet werden..
Ab dem 8. Juni 2020 wurde die Stellenmeldepflicht für Berufsarten mit einer Arbeits-losenquote von mehr als 5% wieder eingeführt.

Ausländische Arbeitnehmende

Mit der schrittweisen Lockerung der Einreisebeschränkungen traten am 11. Mai 2020 folgende erste Lockerungen im Migrationsbereich in Kraft:

  • Gesuche um Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligungen von Erwerbstätigen aus der EU oder EFTA sowie Meldungen über den Stellenantritt für einen kurzfristigen Arbeitseinsatz bei einem Arbeitgeber in der Schweiz und für grenzüberschreitende Dienstleistungen von maximal 90 Tagen pro Jahr, die vor dem 25. März 2020 (Einführung Einreisebeschränkungen) eingereicht wurden, werden von den Kantonen wieder behandelt.
  • Neue Meldungen werden ebenfalls behandelt, sofern sich die Dienstleistungserbringung auf einen schriftlichen Vertrag stützt, der vor dem 25. März 2020 abgeschlossen worden ist.
  • Arbeitnehmenden aus Drittstaaten, denen aufgrund der Einreisebeschränkungen kein Visum ausgestellt wurde, die aber bereits über eine Bewilligung für Erwerbstätigkeit in der Schweiz verfügen, wird die Einreise erlaubt.
  • Gesuche für die Anstellung von Drittstaatsangehörigen, die vor dem 19. März 2020 eingereicht wurden, werden weiterbearbeitet und werden genehmigt, sofern die Voraussetzungen gemäss Ausländergesetz erfüllt sind und die Stelle tatsächlich angetreten werden kann.
  • Der Familiennachzug ist für Familienangehörige von Schweizer, EU oder EFTA Bürgern wieder möglich.
  • Die Grenzkontrollen werden weitergeführt.

Quelle: TreuhandSuisse

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