Privatwagen in der Schweiz und in der EU – Umgang mit dem Formular 15.30

Privatwagen in der Schweiz und in der EU – Umgang mit dem Formular 15.30

07. Dezember 2020

Grundsätzlich ist einer ausländischen Person mit Wohnsitz Ausland die Verwendung von einem ausländischen Motorfahrzeug in der Schweiz erlaubt. Dies solange, wie diese Person Ihren Wohnsitz im Ausland behält. Diese Person darf in der Schweiz ihr Fahrzeug ohne Formalitäten nutzen für Ferien, Geschäft etc. Sobald wir jedoch eine Person haben, welche eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hat, sieht es zoll- und strassenverkehrsrechtlich anders aus. Hier gilt es genau hinzuschauen.

Formular 15.30

Ausländische Arbeitnehmer oder Studierende, welche Ihren Wohnsitz im Ausland haben, jedoch in der Schweiz arbeiten oder studieren, dürfen das ausländische Fahrzeug nur mit der Bewilligung Formular 15.30 in der Schweiz fahren. Die Bewilligung muss bei der ersten Einfuhr beantragt werden, kostet CHF 25.00 und ist für zwei Jahre gültig. Nach diesen zwei Jahren werden die Wohnsitzverhältnisse erneut überprüft. Studierenden wird eine abgabenfreie Verwendung in der Schweiz für die Dauer des Studiums zugestanden. Bei Arbeitnehmenden, welche nur in der Schweiz arbeiten und am Wochenende regelmässig heimgehen, ist ebenfalls vom ausländischen Wohnsitz auszugehen. Verlegt eine Person ihren Wohnsitz in die Schweiz (definitiv), muss das Fahrzeug importiert und verzollt werden.

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Dominik Baldegger
Eidg. dipl. Treuhandexperte
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