COVID-19: Ein aktueller Überblick
19. April 2021Die Corona-Pandemie hat uns weiterhin im Griff. Wir zeigen auf, welche Aspekte für Unternehmen und Privatpersonen relevant sind.
Homeoffice
Per 18. Januar 2021 hat der Bund viele Arbeitnehmer für geraume Zeit zum Homeoffice verpflichtet. Arbeitgeber müssen während dieser Zeit betroffenen Arbeitnehmern die zur Arbeit notwendigen Geräte und Materialien zur Verfügung stellen. Nutzen diese ihre eigenen Geräte, sind sie vom Arbeitgeber angemessen zu entschädigen, ausser es ist etwas anderes vereinbart. Die Verordnung hält aber ausdrücklich fest, dass es für Arbeitnehmer keine Entschädigung für Strom-, Miet- oder Internetkosten gibt. Kosten hingegen, die auch im Büro anfallen würden, zum Beispiel für Papier oder Porti, muss der Arbeitgeber bezahlen. Aufgepasst bei der Steuererklärung 2020: Die Kantone handhaben die Abzüge für Berufsauslagen und Homeoffice unterschiedlich
(Wegleitung beachten). Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes hinsichtlich Ruhezeiten, Nacht- und Sonntagsarbeit oder Gesundheitsschutz gelten auch im Homeoffice.
Kurzarbeit und Erwerbsersatz
Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gilt bis 30. Juni 2021 (Stand bei Redaktionsschluss). Berechtigt sind neben unbefristet angestellten Personen auch Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, temporär Angestellte und Lernende sowie Mitarbeitendeauf Abruf. Bei Löhnen bis 3470 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung 100 Prozent. Die Entschädigung für Löhne von 3470 bis 4340 Franken beträgt 3470 Franken. Für darüber hinausgehende Löhne wird eine Kurzarbeitsentschädigung von 80 Prozent ausgerichtet. Seit dem 17. September 2020 kann in bestimmten Situationen Corona-Erwerbsersatz erneut beantragt werden. Anrecht auf eine Entschädigung haben: Eltern mit Kindern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist. Personen, die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen. Selbständigerwerbende, die auf Anordnung des Kantons oder des Bundes den Betrieb schliessen müssen oder einen Erwerbsausfall erleiden. Selbständigerwerbende, die vom behördlichen Verbot einer oder mehrerer Veranstaltungen betroffen sind. Ein Anrecht auf Erwerbsausfallentschädigung haben auch Personen in einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei Betriebsschliessung, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei einem Veranstaltungsverbot (z. B. GmbH- oder AG-Inhaber) sowie Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung mit einer massgeblichen Umsatzeinbusse; Letztere muss im Vergleich zum Umsatzdurchschnitt der Jahre 2015 bis 2019 mindestens 55 Prozent (bis 18. Dezember 2020) bzw. 40 Prozent (ab 19. Dezember 2020) betragen.
Härtefallregelung
Die Härtefallregelung können Unternehmen beanspruchen, wenn der Umsatzausfall im Jahr 2020 oder in den letzten zwölf Monaten mindestens 40 Prozent beträgt oder das Unternehmen seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurde. Ein Antrag auf Härtefallhilfe kann bei den Kontaktstellen der Kantone gestellt werden.
Kündigungsfristen
Viele Unternehmen befinden sich aufgrund der Pandemie in einer schwierigen Lage. Sind alle Möglichkeiten wie Kurzarbeit, Kredit und Härtefallhilfen ausgeschöpft, bleibt manchem Arbeitgeber nichts anderes übrig, als Mitarbeitende zu entlassen. Aufgrund von COVID-19 ausgesprochene Kündigungen, weil zum Beispiel der Betrieb geschlossen wurde oder der Umsatz eingebrochen ist, sind arbeitsrechtlich möglich, ausser sie sind missbräuchlich. Es gelten die üblichen arbeitsvertraglich festgehaltenen oder andernfalls die gesetzlichen Regelungen. Auch während einer Kurzarbeitsphase kann gekündigt werden. Ist dies der Fall, erhält der entsprechende Mitarbeitende aber bis zum Ende der Kündigungsfrist wieder den vollen Lohn. Ist ein Mitarbeiter an Corona erkrankt, unterliegt eine Kündigung – wie auch sonst im Krankheitsfall – einer Sperrfrist. Die Kündigung von besonders gefährdeten Arbeitnehmern hingegen ist missbräuchlich.
Generalversammlung 2021
Das behördliche Veranstaltungsverbot betrifft auch Generalversammlungen. Unabhängig von der Dauer des Veranstaltungsverbots können Generalversammlungen bis zum 31. Dezember 2021 gemäss COVID-19-Verordnung 3 deshalb auf schriftlichem Weg durchgeführt werden. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Bewilligung für die Durchführung einer physischen Generalversammlung einzuholen. Der Veranstalter muss der Behörde dafür ein Schutzkonzept vorlegen.
Quelle: Update Newsletter 01/2021
Weitere Beiträge: COVID-19: Was Unternehmen wissen müssen, Lohnausweis: COVID-19-Sachverhalte korrekt ausweisen
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