Betriebsstätte oder nicht – eine Frage im steuerlichen Fokus
09. Juli 2020In Anbetracht der grossen Löcher, welche die COVID-19-Pandemie in die Staatskassen gerissen hat verliert seitens der Steuerbehörden das Thema Betriebsstätte sicherlich nicht an Bedeutung.
Auf die folgenden Punkte sollten Sie vermehrt Ihr Augenmerk legen, damit Ihre Unternehmung steuerlich nicht zu exponiert ist:
- Anforderungen an die Begründung einer Betriebsstätte sinken
- Dienstleistungs-Betriebsstätten
- Homeoffice – Risiken
- Risiko Management
Anforderungen an die Begründung einer Betriebsstätte sinken
Obwohl die Betriebsstättenthematik in den einzelnen DBA’s geregelt ist, zeigt die Praxis immer wieder Fälle, welche Abgrenzungsfragen aufwerfen. Hierbei stellt sich die Frage, wann trotz mangelnder rechtlicher Selbständigkeit in einem anderen Staat ein Grad der Organisation erreicht wird, dass ein Anknüpfungspunkt für die Steuerbehörden entsteht.
Bis anhin wurde der Betriebsstättenbegriff üblicherweise mit der festen Geschäftseinrichtung verbunden, das heisst wenn die Unternehmung Räumlichkeiten, Büros, Fabrikationshallen, etc. unterhielt, begründete sie eine Betriebsstätte.
International stellen wir jedoch vermehrt eine Absenkung fest: Nicht mehr allein die Räumlichkeiten sind entscheidend, vielmehr wird auch die Personalsituation (6 Monate oder mehr tätig im Land), Erzielung der Wertschöpfung sowie die ganzen Entwicklungen im Bereich digitalen Wirtschaft in diese Überlegungen miteinbezogen (siehe dazu auch die Entwicklung der Digitalsteuer).
Dienstleistungsbetriebsstätte
Gerade Betriebe, welche international Mitarbeiter für längere Zeiten in ein anderes Land schicken, um vor Ort bestimmte Dienstleistungen zu erbringen (6 Monate oder mehr), könnten trotz mangelnder physischer Betriebsstätte vermehrt in den Fokus geraten. Hierbei gilt es auch die Umsatzsteuerrisiken in die ganzen Überlegungen miteinzubeziehen bzw. zu überprüfen, ob die Länder den Begriff Dienstleistung (und damit der Möglichkeit der Anwendung von Reverse-Charge) gleich beurteilen oder ob mit bestimmten Dienstleistungen unter Umständen eine Umsatzsteuerpflicht im entsprechenden Land ausgelöst wird.
Homeoffice Risiken
Gerade während der Corona-Krise wurden viele Arbeitnehmer ins Homeoffice geschickt – übergangsweise wurde eine Sonderregelung eingeführt, in der die 25% Regel nicht gilt. Aber diese Regelung wird voraussichtlich im Laufe des Sommers 2020 wieder aufgehoben. Dann muss wieder sehr gut aufgepasst werden, einerseits wegen einer Begründung einer Betriebsstätte (Mitarbeiter gewöhnen sich ans Homeoffice) und andererseits mit den Risiken der Sozialversicherungen. Hier gilt es die 25% Regelung bei Homeoffice genau zu beachten. In einem interessanten Artikel in der NZZ geht ein Unternehmer vom rund vier- fünffachen Betrag aus.
Risikomanagement
Folgende Punkte sollten aus unserer Sicht regelmässig geprüft werden:
- Analyse aller grenzüberschreitender Tätigkeiten (Ausnahme eigene Tochtergesellschaften) mit Beachtung von Subunternehmern
- Unter Umständen kann auch die gezielte Erstellung einer Betriebsstätte zielführend sein.
- Mitarbeiterführung: Überwachung, dass Homeoffice Aktivitäten nicht in Konflikt mit dem ausländischen Recht geraten (Anpassung Arbeitsverträge, Informationspflicht der Mitarbeiter über weitere Tätigkeiten, Maximale Homeoffice-Zeiten einführen, etc.).
- Saubere Planung von Auslandsaktivitäten mit Berücksichtigung der obigen Punkte.
Weitere Beiträge zu diesem Thema: Der Betriebstättenbegriff im Wandel, Nutzung Schweizer Firmenwagen in Deutschalnd
Ihr Ansprechpartner bei der cmt ag
Dominik Baldegger
Eidg. dipl. Treuhandexperte
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