A1 Formular – Neuerungen

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A1 Formular – Neuerungen

15. Januar 2021

FAQ’s zum Formular A1

Wozu dient das A1-Formular?

Mit dem A1 Formular wird bescheinigt, dass der Inhaber nur in dem Land, welches das A1 ausgestellt hat, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat und das entsprechende nationale Sozialversicherungsrecht gilt.

Was deckt das Formular A1 ab?

Das Formular gilt für Arbeitnehmer, welche

  • Vorübergehend in ein anderes Land entsandt werden
  • In mehreren Ländern tätig sind
  • Zu einer spezifischen Berufsgruppen (Seemann, Flugpersonal, etc.) gehören und grenzüberschreitend tätig sind.

Wo kann das A1 beantragt werden?

In der Schweiz bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse.

Wie sieht es mit Kontrollen im Ausland aus?

Kontrollen sind möglich. Die Grundidee des Formulars ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit, d.h. es geht v.a. darum, dass das jeweilige nationale Recht eingehalten wird (Lohndumping, etc.). Ein A1 kann auch nach erfolgter Tätigkeit beantragt werden, da es lediglich deklaratorische Wirkung hat.

Muss ich auch für kurze einmalige Auslandreisen ein A1 beantragen?

Grundsätzlich ja, da das Formular an keine Minimalfrist gekoppelt ist. Ob es für einmalige Reisen Sinn macht, ist jeder Firma selber überlassen. Sobald sich jedoch ein Mitarbeiter regelmässig und wiederholt im Ausland bewegt, ist es sinnvoll, das A1 zu beantragen.

Welche Neuerungen gilt es zu beachten?

Frankreich und Österreich haben Ihre nationalen Vorschriften verschärft (mit gewissen Sanktionsfolgen), in Deutschland entfällt ab 1.1.2021 die Ausdruckspflicht, d.h. es muss nur noch eine elektronische Kopie vorliegen.

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