Unterstellungserklärung Inland und Ausland – was sind die Unterschiede?
02. Oktober 2020Die Unterstellungserklärung Inland und Ausland werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Bern erteilt. Bis vor ein paar Jahren gab es lediglich „eine“ Unterstellungserklärung.
Spätestens seit dem 31.12.2015 sind aber zwei Unterstellungserklärungen im Einsatz:
- Die Unterstellungserklärung Ausland gilt für Einfuhren von Gegenständen, bei denen sich der Ort der Lieferung im Ausland befand (grenzübergreifende Reihengeschäfte, Verkäufe ausländischer Lieferanten an inländische Kunden mit Verkaufskonditionen DDP, usw.). Mit der Unterstellungserklärung Ausland unterstellt sich der ausländische Lieferant der Schweizer MWST-Gesetzgebung und tritt als Importeur der Ware auf. Danach verrechnet er die Ware an seine CH-Kunden mit dem reduzierten oder normalen MWST-Satz.
- Die Unterstellungserklärung Inland wurde neu geschaffen. Sie tritt anstelle der Sonderregelung, welche bis anhin für Verkäufer ab Lager galt. Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr konnten diese Firmen als Importeur auftreten und gleichzeitig ihren Verkauf ab Zolllager im Inland versteuern. In diesem Zusammenhang wurde für die Unterstellungserklärung Inland die Anwendungsbereiche ausgedehnt auf die Überführung von Gegenständen in den zollrechtlich freien Verkehr (definitive Einfuhr) aufgrund von Lieferungen ab:
- Zollfreilagern
- Offenen Zolllagern
- Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung und
- Zollverfahren der aktiven Veredelung.
Damit wurden die Formalitäten für ausländische Firmen vereinfacht und neu strukturiert.
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Dominik Baldegger
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