Umgang mit Subunternehmern
12. April 2019Bei der Erstellung eines Bauwerkes sind in den meisten Fällen verschiedene Unternehmen beteiligt, die Teile des Gesamtwerkes erstellen. Werden diese sogenannten Lieferanten nicht vom Besteller sondern von einem Erstunternehmen beigezogen, spricht man von Subunternehmern.
Als Erstunternehmen gilt es, verschiedene Punkte zu beachten:
- Der Erstunternehmer haftet für die rechtzeitige und richtige Werkerstellung, da er einen Werkvertrag mit dem Besteller hat. Dies auch für die Arbeiten der Subunternehmer.
- Der Erstunternehmer haftet auch für Schäden, die der Subunternehmer verursacht.
- Falls der Erstunternehmer ausländische Subunternehmer beizieht, haftet er subsidiär für die Einhaltung der minimalen Lohnbestimmungen in der Schweiz sowie für die Einhaltung der schweizerischen Arbeitsbedingungen.
Da die cmt ag häufig mit ausländischen Unternehmen zu tun hat, haben wir als Arbeitshilfe einen Vertrag für Erstunternehmer erstellt, welche ausländische Subunternehmer beschäftigen mit Punkten, welche im entsprechenden Subunternehmervertrag (Werkvertrag nach OR 363 ff.) geregelt sein müssen:
- Leistungsumfang (Beschrieb)
- Vergütung
- Abnahme der Bauleistung
- Zahlung wann und auf welche Konti
- Termine und Vertragsfristen
- Vertragsstrafe bei nicht rechtzeitiger Werkerstellung
- Haftpflichtversicherung
- Gewährleistung
- Sicherheitseinbehalt / Sicherheitsleistung
- Vertragserfüllungsbürgschaft
- Umgang mit Nebenkosten (wer übernimmt was?)
- Arbeitgeberpflichten: Haftung nach Entsendegesetz
- Sorgfaltspflicht nach Entsendegesetz
- Nicht-Schweizer Unternehmen: Warenimport in die CH regeln
- Gerichtsstand
Gerne stellen wir Ihnen ein Muster für Ihre Unternehmung zur Verfügung.
Eidg. dipl. Treuhandexperte
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