Tessin will für gleich lange Spiesse sorgen
21. September 2016Neues Gesetz
Wer künftig im Kanton Tessin Schreinerarbeiten ausführen will, muss offiziell im sogenannten LIA-Handwerkerregister eingetragen sein. Zuwiderhandlungen können Strafen in der Höhe von bis zu 50 000 Franken zur Folge haben. Ab August 2016 gilt es ernst!
Das Problem der Tessiner Handwerkerbetriebe ist hinlänglich bekannt: Seit Jahren kämpfen Unternehmen und Verbände für gleiche Bedingungen aller Beteiligten auf den Baustellen. Immer wieder jedoch werden Fälle bekannt, in denen Aufträge an Betriebe vergeben werden, die sich nur bedingt an Gesetze und Gesamtarbeitsverträge halten. Diese Tatsachen – sowie der Einsatz von günstigen Arbeitskräften aus dem nahen Ausland – ermöglichen den Unternehmen (vielfach mit Firmensitz in Italien) eine Preispolitik, mit der die Tessiner Unternehmen nur schwer mithalten können.
Gleiche Bedingungen für alle
Am 1. Februar 2016 ist nun das sogenannte LIA-Gesetz über die Gewerbebetriebe (Legge sulle imprese artigianali) inklusiv Reglement in Kraft getreten. Durch diese Vorschriften werden alle Handwerksbetriebe, die im Kanton Tessin tätig werden wollen, verpflichtet, sich in ein Gewerberegister – das LIA-Verzeichnis – eintragen zu lassen. Nicht nur die Schreiner sind von dieser Neuregelung tangiert. Holzbauer, Dachdecker, Maler, Bodenleger, Glaser, Maler, Gipser, Gärtner, Förster, Kaminfeger, Gebäudetechniker, Gerüstbauer und das Metallgewerbe sind dieser Registrierungspflicht ebenfalls unterworfen.
Auch Deutschschweizer betroffen
Es ist also egal, welche Firmen aus den oben genannten Branchen in der Südschweiz arbeiten möchten; ab 1. August sind nur offiziell eingetragene Unternehmen auf den Tessiner Baustellen zugelassen. Diese Registrierungspflicht gilt nicht nur für ausländische Firmen, sondern auch für Deutschschweizer und sogar Tessiner Unternehmen. Für die Eintragung im LIA-Register müssen Betriebe fachliche und deren Inhaber oder Geschäftsführer persönliche Voraussetzungen erfüllen.
Die fachlichen Bedingungen, die Firmen erfüllen müssen, können wie folgt zusammengefasst werden
- Nachweis der Befähigung und der beruflichen Erfahrung
- Zahlungsfähigkeit (Betreibungsregistereintrag)
- Quellensteuern und Sozialabgaben bezahlt
- Berufshaftpflichtversicherung vorhanden
- Keine GAV-Verstösse
- Einhaltung der Regeln betreffend den Umweltschutz usw.
Auch Personen im Fokus
Die Voraussetzungen, die der Inhaber bzw. der Geschäftsführer erfüllen muss, sind wie folgt definiert:
- Muss zahlungs- und handlungsfähig sein
- Darf keine Eintragung im Strafregister wegen beruflichen Verfehlungen haben
- Muss mindestens 50 % der Arbeitsdauer für den Betrieb im Einsatz stehen
- Es dürfen keine Verlustscheine gegen den Unternehmer bestehe
- Darf in den letzten fünf Jahren nicht in Konkurs geraten sein
- Darf keinen unlauteren Wettbewerb begehen und muss einen einwandfreien Leumund haben
Drastische Strafen drohen
Die erstmalige Registrierung im LIA-Verzeichnis kostet für VSSM-Mitglieder 1500 Franken, für Nichtmitglieder 2000 Franken. Dazu kommt die jährliche Gebühr von 300 Franken für die Aufrechterhaltung der Eintragung. Der Kanton Tessin droht bei Nichteinhaltung dieser neuen Regelung mit drastischen Strafen. Die Verletzung des Gesetzes kann eine Verwarnung, eine Busse von bis zu 30 000 Franken oder sogar die Streichung der Firma aus dem Verzeichnis zur Folge haben. Wird ein Unternehmen ohne Eintragung im Register im Kanton Tessin tätig, droht eine Busse von bis zu 50 000 Franken.
Informationen rund um dieses neue Gesetz, eine Wegleitung für die Anmeldung sowie ein Musterformular sind auf der Website der Aufsichtskommission LIA zu finden, teilweise allerdings erst in italienischer Sprache.
Quelle: www.schreinerzeitung.ch
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