Keine Pflicht zur digitalen Signatur – MWSTG

Keine Pflicht zur digitalen Signatur – MWSTG

28. Oktober 2016

Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes wurde in der parlamentarischen Abstimmung vom 29. September 2016 angenommen. Die beiden Räte hiessen einen Antrag der Einigungskonferenz zur letzten Differenz gut. Das teilrevidierte MWSTG wird voraussichtlich am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Mit der Verordnung zum MWSTG dürfte nicht vor Oktober 2017 zu rechnen sein. Hauptziel der Vorlage ist es, mehrwertsteuerliche Wettbewerbsnachteile für Schweizer Unternehmen gegenüber der ausländischen Konkurrenz auszuräumen.

Aus der Teilrevision ergeben sich folgende wesentliche Neuerungen (stichwortartige Aufzählung):

  • Steuersubjekt: Massgeblich für die Steuerpflicht soll künftig der gesamte, weltweit erzielte Umsatz sein, nicht nur der im Inland erwirtschaftete – dies gilt sowohl für inländische als auch ausländische Unternehmen. Hinzu kommt die Neuregelung für ausländische Online-Händler (Besteuerungsort im Inland wenn Umsatz > 100’000 CHF).
  • Steuerausnahmen: Der Katalog der Steuerausnahmen wird insbesondere im Bereich Gemeinwesen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. a –c MWSTG) sowie Sozialversicherungen und Prävention (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG) erweitert.
  •  Reduzierter MWST-Satz: Der reduzierte Satz (z.Z. 2.5%) soll künftig auch für elektronische Zeitungen, Zeitschriften (ohne Reklamecharakter) sowie e-books gelten.
  •  Margenbesteuerung für Antiquitäten: Bei Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsstücken wird künftig der fiktive Vorsteuerabzug nicht mehr möglich sein. An seiner Stelle folgt die Margenbesteuerung. Relevant für die Bemes-sungsgrundlage der Mehrwertsteuer ist die Differenz zwischen dem Ankaufs- und Verkaufspreis.
  • Spendenbegriff: Der Spendenbegriff wurde für bestimmte Gönner-beiträge erweitert.
  •  Eng verbundene Personen: Ausweitung des Begriffs auf Stiftungen und Ver-eine in gewissen Konstellationen (besondere Beziehung), nicht jedoch auf Vorsorgeeinrichtungen.
  • Option: Die Option ist ausgeschlossen, wenn die Gegen-stände ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt werden oder genutzt werden sollen (Frage des Vorsteuerabzuges). Neu besteht generell die Möglichkeit, die Option mittels Deklaration in der Abrechnung sicherzustellen.

 

Keine Pflicht zur digitalen Signatur
Am 27. September 2016 hat die ESTV, HA MWST unter dem Kapitel Fachinformationen Neuerungen zum elektronischen Geschäftsverkehr publiziert.
Gemäss dieser Fachinformation wird die elektronische Rechnung der Papierrechnung gleichgestellt, da die Grundsätze der ordnungsgemässen Buchführung für alle Arten von Buchungsbelegen gelten. Der Vorsteuerabzug kann somit bei Erhalt einer elektronischen Rechnung ohne digitale Signatur nicht verwehrt werden, sofern die Grundsätze der ordnungsgemässen Buchführung nach Art. 957a OR eingehalten werden.
Nichtsdestotrotz wird der Nachweis des Ursprungs und der Unveränderbarkeit bei elektronischen Daten, somit auch bei der elektronischen Rechnung, insbesondere mit einer digitalen Signatur erbracht.

Quelle: www.t-r.ch  

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