Unternehmen, welche Privatpersonen in der Schweiz Online Games zum Download anbieten, sind in der Schweiz ab dem ersten umgesetzten Franken registrierungspflichtig, soweit das Unternehmen weltweit einen Umsatz über CHF 100’000 erzielt. Darunter fallen sämtliche Umsätze eines Online Games. Darunter fällt nicht nur der Kauf des Spieles, sondern insbesondere auch die In-App Käufe.
Um die Benutzerfreundlichkeit und die User Experience eines Online Games zu erhöhen, werden die Einstiegsschranken ständig verkleinert. Oftmals findet die Registrierung für ein Spiel nur mittels E-Mail Adresse statt. Dies schafft sowohl für den Nutzer als auch für den Betreiber einer Plattform einen klaren Mehrwert.
Aus administrativer Sicht werden durch diese vereinfachten Prozesse jedoch neue Schranken aufgebaut. Oftmals weiss der Anbieter von Online Games gar nicht genau, wer der Konsument seiner elektronischen Dienstleistung ist. Die Zahlungen laufen entweder über Paypal-Accounts oder über Kreditkarten.
Unser Fiskalvertretungs-Registrierungspaket beinhaltet die Registrierung der cmt ag als Fiskalvertreter bei der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) für ausländische Versandhändler, E-Commerce Unternehmen oder Montagebetriebe.
Unser Fiskalvertretungs-Registrierungspaket beinhaltet die Registrierung der cmt ag als Fiskalvertreter bei der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) für ausländische Versandhändler, E-Commerce Unternehmen oder Montagebetriebe.
Gemäss Brancheninfo Nr. 13 der ESTV unterliegen elektronische Dienstleistungen, die durch den Leistungsempfänger direkt via Fernleitung bezogen werden, dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Dies bedeutet, dass sich der ausländische Anbieter in der Schweiz registrieren lassen muss, sofern er die Grenze von CHF 100‘000 im Jahr überschreitet.
Nun stellt sich aber die Frage nach der korrekten Eruierung der Schweizer Umsätze i.V. mit Art. 81 Abs. 3 MWSTG nach dem Prinzip der freien Beweiswürdigung. Oftmals hat der Online-Anbieter lediglich die IP-Adresse des Empfängers, welche er einem entsprechenden Land zuordnen kann. Ergänzend müssen, falls vorhanden, zusätzliche Indikatoren wie z.B. Endungen der E-Mail-Adresse (.ch) oder freiwillige Felder (Adresse, Land, etc.) dazu benutzt werden, um eine möglichst eindeutige Länderspezifizierung zu erreichen.
Auf jeden Fall empfehlen wir, vorab bei der ESTV ein Vorabbescheid einzuholen, sobald man sich auf eine Indizienkette verlässt zwecks Eruierung der Länderumsätze. Hierbei unterstützen wir Sie gerne und verfügen bereits über verschiedene Mandanten mit entsprechenden Erfahrungen.
Erfahrung im Bereich Fiskalvertretung Online Games
Einholen von Vorabbescheiden bei der ESTV
Quartalsweise Online-Erfassung
Abstimmung mit KEA (MOSS)
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Bitte nehmen Sie mit mir Kontakt auf, damit ein verbindlicher Vorabbescheid von der Eidg. Steuerverwaltung eingeholt werden kann:
Partner / Mitglied der Geschäftsleitung
Eidg. dipl. Treuhandexperte
Registrierter Revisor
Telefon direkt +41 71 788 08 02
dominik.baldegger@cmt.ch