Revision Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV)
25. April 2018Am 1. Juli 2018 tritt die revidierte Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) in Kraft und mit ihr der sogenannte Inländervorrang light. Arbeitgeber müssen offene Stellen in Berufen mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) melden, bevor sie sie anderweitig ausschreiben.
Die Meldepflicht gilt vorerst für Berufe mit einer gesamtschweizerischen Arbeitslosenquote von acht Prozent und mehr. Ab dem 1. Januar 2020 gilt ein Schwellenwert von fünf Prozent. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO will bis voraussichtlich Ende April eine Liste derjenigen Berufe publizieren, die ab dem 1. Juli 2018 meldepflichtig sind. Diese Liste wird auf der Webseite arbeit.swiss publiziert.
Meldeverfahren
Die Meldung kann via Internet, telefonisch oder persönlich erfolgen. Das RAV muss den Eingang der Meldung bestätigen. Während fünf Arbeitstagen nach dieser Bestätigung darf die die gemeldete Stelle nicht ausgeschrieben werden. Nur das RAV und dort gemeldete Stellensuchende haben Zugriff auf die Stelleninformationen. Meldepflichtig sind auch Stellen, die durch Arbeitsvermittler, Headhunter oder Temporär-Unternehmen vermittelt werden.
Das RAV übermittelt dem Arbeitgeber innert dreier Kalendertage passende Dossiers oder teilt ihm mit, dass es keine gibt. Erhält der Arbeitgeber Dossiers, teilt er dem RAV mit, welche Kandidaten er als geeignet erachtet und zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen hat, ob er einen Kandidaten angestellt hat oder ob die Stelle weiterhin offen ist.
Meldepflichtige Informationen
Der Arbeitgeber muss dem RAV folgende Angaben übermitteln: Beruf, Tätigkeit (inkl. spezifischer Anforderungen), Arbeitsort, Arbeitspensum, Datum des Stellenantritts, Art des Arbeitsverhältnisses (befristet oder unbefristet) sowie Kontaktadresse und Name des Unternehmens.
Ausnahmen von der Meldepflicht
Nicht gemeldet werden müssen Stellen, die innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe mit einer Person besetzt werden, die seit mindestens sechs Monaten dort tätig war, befristete Verträge mit einer Dauer von maximal 14 Kalendertagen sowie Stellen, die mit einer Person besetzt werden, die mit einem Zeichnungsberechtigten verwandt ist.
Weitere Informationen finden Sie in der SECO-Broschüre: Stellenmarktpflicht_Das Wichtigste auf einen Blick
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