Plattformbesteuerung seit 1.1.2025 – verschiedene Modelle kommen für Fiskalvertretungen in Anwendung – heute Manor Partnerprogramm E-Konsignation

Plattformbesteuerung seit 1.1.2025 – verschiedene Modelle kommen für Fiskalvertretungen in Anwendung – heute Manor Partnerprogramm E-Konsignation

20. März 2025

Auf den 1.1.25 wurde in der Schweiz die Plattformbesteuerung im MWSTG eingeführt. Damit liegt der Fokus von e-Commerce Händlern zunehmend auf die Modelle, welche die einzelnen Plattformen anwenden. Anbei finden Sie Überlegungen zum Partnerprogramm von Manor, welches bei verschiedenen Kunden der cmt ag im Einsatz ist.

Manor ist mit aktuell 56 Warenhäuser und rund 6’800 Mitarbeitern eine grosse Warenhausgruppe in der Schweiz, welche Produkte mit einer Omnichannel Strategie an die Kunden vertreibt. In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit, dass sich ein ausländisches e-Commerce Unternehmen über ein Partnerprogramm – basierend auf E-Konsignation – nahtlos in die Plattform von Manor integrieren kann. Details zu den Bedingungen als Partner finden Sie hier.

Umsatzsteuerlich basiert das E-Konsignationsmodell von Manor auf indirekter Vertretung gemäss  Art. 20 Abs. 3 MWSTG. Dies bedeutet, dass Manor in eigenem Namen, aber im Auftrag des ausländischen e-Commerce Händlers handelt. Aus MWST-Sicht handelt es sich somit um ein dreiseitiges Verhältnis: es bestehen zwei aufeinanderfolgende Leistungsbeziehungen: e-Commerce Unternehmen an Manor und Manor an Endkunden. Jede Partei ist für die MWST auf die ihr zugewiesenen Leistungen verantwortlich.

Dies hat folgende Auswirkungen für ausländische e-Commerce Unternehmen:

  1. Alle e-Commerce Händler, welche ihre Produkte über Manor verkaufen wollen, müssen sich umsatzsteuerlich registrieren in der Schweiz. Die cmt ag bietet hier umfangreiche Expertise an.
  2. Unterstellungserklärung Ausland: Damit wird der ausländische e-Commerce Händler Importeur der Waren in die Schweiz und muss sich somit um die ganzen Zollabwicklungen und die entsprechenden Gebühren kümmern.
  3. Durch die Registrierung in der Schweiz über die cmt als Fiskalvertreter kann die beim Zollübergang bezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer in der Quartalsdeklaration zurückgefordert werden (Art. 28 Abs. 1 lit c MWSTG).
  4. Für den Import der Ware muss eine Proforma-Rechnung erstellt werden. Als Wert muss derjenige Betrag aufgeführt sein, der Manor ohne MWST (d.h. netto) an den e-Commerce Händler bezahlen muss.

Abwicklung

Manor erstellt für den Endkonsumenten eine Rechnung mit MWST auf den Namen des e-Commerce Händlers.

Der e-Commerce Händler erstellt eine Proforma-Rechnung (ohne MWST) – legt diese Rechnung aber dem Paket nicht bei.

Manor erstellt die Rechnung für den Endkonsumenten, dies mit MWST.

Aus Sicht Deklaration muss der ausländische e-Commerce Händler den Verkauf an Manor als Umsatz deklarieren, kann aber die Vorsteuer für den Import in die Schweiz entsprechend geltend machen. Bei Rücksendungen wird entsprechend der Umsatz reduziert.

Fazit:

Obwohl der ausländische e-Commerce Händler seine Waren über Manor verkauft, muss er in diesem Fall mit der indirekten Stellvertretung einerseits den Import (Einfuhrumsatzsteuer) bezahlen und entsprechend zurückfordern sowie den Umsatz mit Manor als entsprechender Umsatz deklarieren. Plattform ist somit nicht Plattform – es gilt in jedem Fall genau zu prüfen, welches Modell von der entsprechenden Plattform angeboten wird. Dementsprechend hat sich der ausländische e-Commerce Händler zu verhalten und die relevanten Umsätze zu deklarieren. Die cmt ag unterstützt sie hierbei gerne mit der notwendigen Fachexpertise.

Weitere Informationen:

Neue Mehrwertsteuer-Regeln für Online-Händler:innen – cmt ag, Mehrwertsteuer: Anpassungen auf 1. Januar 2025 – cmt ag, Plattformbesteuerung – die erste Abrechnung steht bevor – cmt ag

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DOMINIK BALDEGGER

Eidg. dipl. Treuhandexperte
Registrierter Revisor

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