
Plattformbesteuerung seit 1.1.2025 – die erste Abrechnung steht bevor
12. März 2025
Auf den 1.1.25 wurde in der Schweiz die Plattformbesteuerung im MWSTG eingeführt. Hintergrund der Plattformbesteuerung für den Gesetzgeber war es, ausländische Gesellschaften, welche über Plattformen verkaufen, steuerlich gleich zu behandeln wie Schweizer Unternehmen. Zu diesem Zweck ist neu die Plattform verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen und nicht mehr der ausländische E-Commerce Händler. Von dieser Neuregelung verspricht sich der Gesetzgeber zusätzliche Steuereinnahmen, da es natürlich viel einfacher ist, Plattformen zu erfassen statt ausländische Händler. Die Zeit wird zeigen, ob diese Überlegungen stimmen.
Da die cmt ag sehr viele ausländische Händler umsatzsteuerlich betreut, galt es bereits per 31.12.2024 verschiedene Schritte einzuleiten, um auf die Gesetzesänderungen vorbereitet zu sein. So haben wir alle Händler, welche ausschliesslich über Plattformen (Galaxus, Zalando, Manor, etc.) an Endkunden Ware verkaufen, vom Mehrwertsteuerregister der ESTV gelöscht, da diese Umsätze in Zukunft direkt von der Plattform versteuert werden.
Bei Kunden, welche nebst dem Plattformumsatz noch weitere Vertriebskanäle unterhalten (z.B. eigener Webshop), ist eine Deregistrierung nicht zielführend. Die erste Quartalsdeklaration wird per 31.3.2025 fällig, sodass wir mit unseren Kunden die erste Quartalsmeldung vorbereiten bzw. auch die Voraussetzungen schaffen, dass eine korrekte Deklaration gemacht werden kann.
Das nachfolgende Beispiel haben wir mit der ESTV gerult.
Der Kunde XY liefert einerseits über Zalando (Plattform) sowie über den eigenen Webshop an Schweizer Kunden. Er ist seit 2022 registriert und verfügt über eine Unterstellungserklärung Ausland.
Plattformumsatz
Mit Zustimmung der Zalando SE als Plattformbetreiberin kann unser Kunde die Waren im eigenen Namen einführen (Art. 111b MWSTV). Wenn er dies macht, befindet sich der Ort sowohl der Lieferung von unserem Kunden an die Zalando SE als auch der zweiten Lieferung von der Zalando SE an den Käufer im Inland. Hierbei gilt die erste Lieferung unseres Kunden an die Zalando SE als im Inland erbracht nach Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG und ist von der MWST befreit (vgl. Ziff. 2.1.1, Ziff. 4.3 sowie Ziff. 6.2 der MBI 27).
Zalando stellt monatlich an unseren Kunden eine Gutschriftsabrechnung aus. Dies gilt für die ESTV als ausreichender Nachweis. Dazu muss das Gesamtentgelt aus den Warenverkäufen pro Monat unter Ziff. 200 der entsprechenden MWST-Abrechnung deklariert werden. Unter Ziff. 220 der MWST-Abrechnung muss nachher der Nettowarenverkauf (von der Steuer befreite Umsätze) und unter Ziff. 235 die Warenrücksendungen (Entgeltsminderungen) deklariert werden.
Unsere Mandantin darf die vom BAZG veranlagte Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen (Art. 28 Abs. 1 Bst. C MWSTG), sofern sie nachweisen kann, dass sie diese bezahlt hat (Art. 28 Abs. 3 MWSTG) und wenn sie mehrwertsteuerlich tatsächlich Importeurin der Waren ist. Dazu benötigt unsere Mandantin die Veranlagungsverfügung des BAZG bzw. die eVV.
Umsatz eigener Webshop
Beim Umsatz über den eigenen Webshop ändert sich zum «alten» Gesetz nichts. Unsere Mandantin importiert die Ware in die Schweiz, erstellt die Kundenrechnung mit CH-MWST (Ort der Lieferung Schweiz). Unser Kunde muss diese Lieferungen gegenüber der ESTV zum gesetzlich vorgesehenen MWST-Satz versteuern und die MWST abliefern. Die Warenretouren gelten als Entgeltsminderungen und können vom Umsatz abgezogen werden (Deklaration unter Ziff. 235).
Fazit:
Kunden, welche Plattformumsätze erzielen, müssen sich vor der Deklaration insbesondere zu den Plattformverkäufen Gedanken machen. Bei unserem Mandanten liegt mit der Gutschriftsabrechnung von Zalando ein ausreichender Nachweis vor. Ebenso ist uns bekannt, dass Galaxus den Mandanten eine detaillierte Abrechnung zur Verfügung stellt. Wichtig ist, dass die Abrechnungen abgestimmt werden mit der ausländischen Buchhaltung, damit sämtliche CH-Umsätze deklariert werden.
Weitere Informationen: Neue Mehrwertsteuer-Regeln für Online-Händler:innen in der Schweiz, Mehrwertsteuer: Anpassungen auf 1. Januar 2025

DOMINIK BALDEGGER
Eidg. dipl. TreuhandexperteRegistrierter Revisor
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