Nachweis des geschäftsmässig begründeten Aufwandes bei Ausland-Geschäften

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Nachweis des geschäftsmässig begründeten Aufwandes bei Ausland-Geschäften

10. August 2020

Das Kreisschreiben zum Nachweis des geschäftsmässig begründeten Aufwandes bei Ausland-Ausland-Geschäften wurde aktualisiert.

Gesellschaften sowie Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die der direkten Bundessteuer und/oder der Verrechnungssteuer unterliegen, können seit dem 1. Januar 2009 auch für Ausland-Ausland-Geschäfte keine pauschalen Kostendeckungen mehr geltend machen. Der abziehbare Aufwand muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Es gelten deshalb die üblichen Regeln für den Nachweis der geschäftsmässigen Begründung des verbuchten Aufwandes. Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung haben die Steuerpflichtigen den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der Aufwandpositionen zu erbringen, da diese Positionen die Steuerlast aufheben oder mindern.

Quelle: Kreisschreiben Nr. 49

Weitere Beiträge zu diesem Thema: Betriebsstätte oder nicht?, Der Betriebsstättebegriff im Wandel

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