MWST und E-Rechnung
29. Januar 2016
Posted at 10:07h
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Allgemein
by Dominik Baldegger
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Die Schweiz zurück auf der richtigen Spur
Die Schweiz hat strikte Gesetze bezüglich der e-Rechnung. Bis dato war es nur möglich e-Rechnungen mit Hilfe der vier von der Schweizer Steuerverwaltung akzeptierten Anbieter für digitale Signaturen prüfungsadäquat zu archivieren.
Im Unterschied zum früheren MWSTG gilt im neuen MWSTG der Grundsatz der Beweismittelfreiheit. Wo früher ein bestimmtes Beweismittel (z.B. Rechnung mit den Angaben nach Art. 37 aMWSTG) zwingend vorhanden sein musste, um eine Tatsache (z.B. Vorsteuerabzug) beweisen zu können, ist nach geltendem Recht nicht ausgeschlossen, einen Beweis auch durch andere Beweismittel zu erbringen.
Freie Beweiswürdigung
Der Beweismittelfreiheit steht die freie Beweiswürdigung gegenüber. Die ESTV muss bei jedem Beweismittel prüfen, ob dieses die geltend gemachte Tatsache (z.B. Vorsteuerabzug) tatsächlich belegen kann. Liegt für einen bestimmten Sachverhalt bloss ein Beweismittel vor, so muss dieses eindeutig sein (z.B. Original-Belege oder elektronisch signierte Belege). Liegen zu einem bestimmten Sachverhalt nicht eindeutige Beweismittel vor, kann sich aus dem Gesamtbild mehrerer Beweismittel trotzdem ein eindeutiger Beweis ergeben.
Beweislast
Die Folgen der Beweislosigkeit trägt diejenige Person, die nach dem Gesetz den Beweis zu erbringen hat. Von der steuerpflichtigen Person sind steuermindernde Tatsachen (z.B. Vorsteuerabzug, Ausfuhr, Leistung im Ausland) zu beweisen. Je eindeutiger ein Beweismittel ist, desto einfacher gelingt der Nachweis einer bestimmten Tatsache.
Fazit
Regel: Wenn immer möglich, sollte ein eindeutiges Beweismittel vorhanden sein und aufbewahrt werden. Eindeutig sind die Original-Belege oder elektronisch signierte Belege.Gleich wie im früheren MWSTG.Ausnahme: Kann ein eindeutiges Beweismittel nicht mehr beschafft werden, ist nicht ausgeschlossen, mittels anderer Beweismittel ebenfalls schlüssig Beweis zu führen. Hierfür gibt es keine allgemeingültigen Regeln. Die Beweiskraft ist im Einzelfall zu prüfen und hängt von den beigebrachten Beweismitteln ab.Neu Grundsatz der Beweismittelfreiheit.
Quelle: www.estv.admin.ch