
Influencer und Steuern – ein aktuelles Thema
15. September 2025
Müssen Influencer Steuern bezahlen in der Schweiz? Wie setzen sich die Einnahmen von Influencern zusammen? Welche Kosten können abgesetzt werden? Kurzum – welches sind die steuerlichen Herausforderungen, mit welchem sich ein Influencer auseinandersetzen sollte, damit er seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt.
Influencern begegnen wir tagtäglich auf Tik-Tok, Insta oder Youtube. Sie preisen Produkte an, geben Empfehlungen für Hotels oder Destinationen ab, sind in Talkshows eingeladen oder testen Produkte. Dieser Trend auf den sozialen Medien hat sich in den letzten Jahren verstärkt und zunehmend sind auch wir aus der Steuerberatung mit Verträgen, Abmachungen oder Rechnungen von Influencern konfrontiert. Im nachfolgenden Artikel soll auf die wichtigsten Fragestellungen eingegangen werden.
Welche Einkünfte muss ein Influencer in der Schweiz versteuern?
Grundsätzlich werden Influencer als Selbständigerwerbende nach DBG Art. 16ff. besteuert: alle wiederkehrenden und einmalige Einkünfte sind steuerbar – sofern die Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.
Ab wann gilt bei einem Influencer eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne v. Art. 18 Abs. 1 DBG:
Sobald der Influencer mit eigenem Risiko auf dem Markt auftritt, dabei Arbeit und Kapital einsetzt und dies dauernd oder vorübergehend macht und mit dieser Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht hat.
Wie grenzt man ab zwischen einer selbständigen Influencer-Erwerbstätigkeit und einem Hobby?
In dem Moment, wo sich der Influencer auf verschiedenen Plattformen registriert und Einnahmen durch regelmässige und geplante Post generiert, erfüllt er das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht. Dazu gehört auch das exklusive Sammeln von persönlichen Daten für die eigene Homepage mit passwortgeschütztem Zugriff, der Verkauf von Abonnements, mit denen man den treuesten Followern exklusive Inhalte anbieten will. Darunter fallen auch der Verkauf von Kleidern, Kosmetikartikeln, Fotos, etc.
Wie muss ein Influencer mit kostenlosen Leistungen, welche er von den beworbenen Partnern erhält, umgehen?
Kostenlose Produkte oder Gratisübernachtungen stellen Naturalleistungen dar, welche steuerbar sind. Dies müssen zum jeweilen Marktwert bemessen werden. Hinweis: insbesondere muss auch die MWSt beachtet werden.
Kann der Influencer Kosten für seine Tätigkeiten abziehen?
Selbstverständlich können Kosten im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden (geschäftsmässig begründete Kosten). Dies können z.B. Arbeitsmaterialien wie Handy, Beleuchtung, Kleidung, etc. sein.
Gibt es weitere Themenfelder, welche der Influencer beachten muss?
Ja, insbesondere die AHV (Bestätigung als Selbständigerwerbender) sowie die Abgaben der MWST sind genau zu prüfen. Allenfalls ergeben sich hier zusätzliche Handlungsfelder.
Ist der Influencer verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen?
Bis zu einem Jahresumsatz von CHF 500’000 ist es gestattet, eine einfache Buchhaltung (sogenanntes Milchbüchlein) zu führen. Ab CHF 500’000 Umsatz ist er verpflichtet, eine doppelte Buchführung zu erstellen. Hinweis: Die MWSt-Pflicht entsteht bereits mit CHF 100’000 Umsatz.
Fazit
Obwohl es ein neuer Beruf ist, sind die schweizerischen Gesetze dafür ausgelegt, auch diese Spezialform abzubilden. I.d.R. gelten Influencer als selbständige Erwerbstätige und müssen somit die Einnahmen, kostenlose Produkte, etc. versteuern. Er kann dafür auf der anderen Seite die geschäftsmässig begründeten Ausgaben als Kosten abziehen.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema.
Weitere Informationen: Altersvorsorge: Nachträglicher Einkauf in die Säule 3a

DOMINIK BALDEGGER
Eidg. dipl. TreuhandexperteRegistrierter Revisor
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