Herausforderungen Multistate-Worker

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Aus der Internationalisierung von Unternehmen ergeben sich immer wieder Fragen im Zusammenhang mit Multistate-Worker, d.h. Mitarbeiter, welche in verschiedenen Staaten arbeiten.
Der EuGH hat soeben ein interessantes Urteil in Bezug auf Multiworker gefällt und sich dabei mit der Frage der Drittstaatentage auseinandergesetzt.

Ausgangslage

Ein Mitarbeiter war bei einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt und übte seine Tätigkeit regelmässig in Deutschland (Homeoffice), in der Schweiz sowie in Drittstaaten aus.

Der Mitarbeiter beantrage beim GKV-Spitzenverband – DVKA eine Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – bzw. wollte geklärt haben, welcher Staat ihm ein A1-Formular ausstellen muss und unter welches Sozialversicherungsrecht er fällt.

Der DVKA liess die Drittlandeinsätze unberücksichtigt und stellte sich auf den Standpunkt, dass somit ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in Deutschland erbracht und somit deutsches Recht gilt. Damit war der Antragsteller nicht einverstanden.

Entscheid

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2025 – Rs. C-743/23 nun eindeutig geklärt, dass die Gesamtheit aller Tätigkeiten für die Berechnung relevant sind. Drittlandeinsätze sind zwingend in die 25% Berechnung miteinzubeziehen – eine Beschränkung auf Tätigkeiten innerhalb von EU und Schweiz ist unzulässig. Die Schwelle der 25% ist auf Basis der gesamten Arbeitszeit zu ermitteln.

Welche Handlungsempfehlungen ergeben sich daraus für internationale Unternehmen:

  • Identifikation von Mitarbeitern, welche von dieser Konstellation betroffen sind
  • Erfassung der Arbeitsorte durch die Mitarbeiter
  • Saubere Dokumentation der Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden und Entschädigungen
  • Anpassung der Abläufe für die A1-Anträge

Bei Bedarf stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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