Fiskalvertretung generell

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Fiskalvertretung generell

10. August 2021

Was Du über die Fiskalvertretung in der Schweiz wissen musst!
FAQ’s über die wichtigsten Punkte

Der Schweizer Konsument hat sich – nicht nur wegen der Pandemie – an Online-Einkäufe gewohnt. Das die Nachfrage mit einem breiten Angebot gesättigt wird, zeigen die vielen e-Commerce Anbieter auf dem Netz, welche vom Schweizer Konsumentenkuchen ein Stück abschneiden wollen. Was jedoch genau beachtet werden muss bei einem Markteintritt in die Schweiz, erklären wir Dir gerne in Form eines FAQ’s zu diesem Thema.

Nicht vergessen, die Schweiz ist ein eigenes Zollgebiet, dies bedingt für Dich als Händler, dass Du ein paar Sachen richtig machst, bevor Du den Schweizer Markt mit einer Fiskalvertretung bearbeitest.

Nachfolgend geben wir Dir Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Häufig gestellte Fragen

Was macht ein Fiskalvertreter in der Schweiz?

  • Ein Fiskalvertreter übernimmt für Dich als ausländisches Unternehmen die Kommunikation mit der Schweizerischen Steuerverwaltung (ESTV) und deklariert quartalsweise die Umsätze, welche Du mit Deinem Shop in der Schweiz erzielst. Da die ESTV im Ausland keine Umsatzsteuerprüfungen vornehmen darf, findet diese i.d.R. beim Fiskalvertreter in der Schweiz statt. Als Fiskalvertreter kann eine juristische Person oder eine natürlich Person eingetragen werden.

Ab wann benötigst Du als ausländisches e-Commerce Unternehmen eine Fiskalvertretung?

  • Sobald Du Schweizerische Inlandslieferungen erbringst. Was bedeutet dies? Sobald Du – wie eine Schweizer Händler – dem Endkonsumenten eine Rechnung mit Schweizer Steuer ausstellst. D.h. Du kannst Dich freiwillig registrieren, um den Schweizer Kunden einfacher zu bedienen (DDP Lieferung), oder aber Du machst es, weil Du gesetzlich dazu verpflichtet bist: z.B. wenn Du mit Kleinsendungen (bis CHF 65.–) über CHF 100’000 Umsatz erzielst oder digitale Dienstleistungen an Privatpersonen (z.B. Gamesanbieter) oder handwerkliche oder physische Dienstleistungen wie Montage oder Reparaturen in der Schweiz erbringst. Für all diese unterschiedlichen Anforderungen haben wir Dir Lösungen parat.

Was kostet ein Fiskalvertreter in der Schweiz?

  • Du musst unterscheiden zwischen einmaligen und wiederkehrenden Kosten. Die Erstregistrierung beläuft sich i.d.R. auf CHF 500.00 einmalig. Dazu musst Du der Fiskalvertreter vier Quartalsrechnungen einreichen sowie Ende Jahr eine Umsatzabstimmung vornehmen. Die Quartalskosten belaufen sich für kleine und gut organisierte Unternehmen auf ca. 200-300 CHF. Gerne unterbreiten wir Dir eine konkrete Offerte.

Wie läuft der Registrierungsprozess für eine Fiskalvertretung bei der cmt ag ab?

  • Wir schicken Dir unseren elektronischen Fragebogen, den Du bitte ausgefüllt an uns retournierst. Sobald wir sämtliche Angaben von Dir haben, melden wir Dich bei der ESTV an. Achtung: Dabei wird für das ausländische Unternehmen eine Kaution fällig i.d.H. von 3% des gemeldeten Schweizer Umsatzes, mind. aber CHF 2’000. Diese werden nicht verzinst, aber bei einer Abmeldung zurückerstattet. Sobald die Kaution bezahlt ist, erhalten wir die UID Nummer CHE-XXX.XXX.XXX MWST. Ab diesem Zeitpunkt müssen alles Rechnungen an Schweizer Kunden mit Schweizer Steuer – Normalsatz im Moment 7.7% – ausgestellt werden (Lebensmittel reduziert: 2.5%).

Muss ich als ausländischer e-Commerce Unternehmer die weltweiten Umsätze deklarieren?

  • Nein, die ESTV hat im Sinne einer administrativen Vereinfachung verfügt, dass lediglich der Schweizer Umsatz deklariert werden muss. Sind die Umsätze in EUR erzielt worden, muss zum Monatsmittelkurs der ESTV umgerechnet werden.

Mit welchen Tools vereinfacht die cmt ag im Rahmen der Fiskalvertretung dem ausländischen e-Commerce Händler das Leben?

  • Wir überprüfen erstens, ob es sich für Dich lohnt, ein eigenes Zollabwicklungskonto ZAZ zu beantragen. Dieses Konto hat verschiedene Vorteile, lohnt sich aber nur, wenn Du häufige und regelmässige Lieferungen in die Schweiz hast. Da wir sicherstellen wollen, dass Du auch alle Vorsteuerbelege in der dafür gesetzlich vorgesehenen Form archivierst, arbeiten wir mit der Zollsoftware von Trade Monkey. Diese Software macht nichts anderes, als täglich die Veranlagungsverfügungen vom Zollserver herunterzuladen und diese zu archivieren. Damit hast Du bei einer Umsatzsteuerprüfung – ja, die gibt es auch in der Schweiz – die Originalbelege jederzeit griffbereit. Der Datenaustausch mit uns haben wir ausschliesslich elektronisch aufgegleist, sodass Du auch von dieser Seite mit keinem grossen Aufwand rechnen musst.

Mit welchem Incoterm soll ich in die Schweiz liefern?

  • Wir bevorzugen grundsätzlich aus Sicht es Kunden die Lieferung mit DDP. Dies bedeutet, dass die Ware verzollt und versteuert beim Kunden eintrifft. Dies bedeutet für Dich grundsätzlich, dass Du Dich registrieren solltest. Weitere Details zu den Incoterms findest Du hier.

Mit welchem Logistiker soll ich zusammenarbeiten?

  • Schwierige Frage – wir empfehlen Dir ein spezialisiertes Unternehmen im Bereich e-Commerce. Diese bieten Dir nicht nur den Transport, sondern auch die Rückabwicklung der Retouren, Lagerung, Fullfillment etc. an.

Ihr Ansprechpartner bei der cmt ag


Dominik Baldegger
Eidg. dipl. Treuhandexperte
Registrierter Revisor
Telefon direkt +41 71 788 08 02
dominik.baldegger@cmt.ch

 

Der Schweizer Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. November 2014 eine zentrale Änderung der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) gutgeheissen und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Ausländische Unternehmen sind in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie Lieferungen im Inland erbringen, die der Bezugssteuer unterliegen und der Umfang dieser Lieferungen  mehr als 100’000 Franken/Jahr beträgt. Mit dieser Massnahme sollen die Wettbewerbsnachteile von inländischen gegenüber ausländischen Unternehmen verringert werden und die Zeit überbrückt werden, bis die vorgeschlagene Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) in Kraft tritt. Mit der Teilrevision des MWSTG ist vorgesehen, dass inländische und ausländische Unternehmen ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz steuerpflichtig werden, wenn sie weltweit mehr als 100‘000 Franken Umsatz erzielen. Die Teilrevision des MWSTG war bis Ende September 2014 in der Vernehmlassung, welche jetzt ausgewertet wird.

Welche ausländischen Unternehmen sind von der Neuregelung betroffen?

Ausländische Unternehmen sind künftig wie Schweizer Unternehmen steuerpflichtig, wenn sie im Inland Lieferungen erbringen, die der Bezugssteuer unterliegen und ihr Umsatz in der Schweiz mindestens CHF 100‘000 beträgt. Darunter fallen alle Arbeiten an Gegenständen – wie zum Beispiel Montage, Reparatur, Installation, Prüfung oder Regulierung. Wie bis anhin von der Steuerpflicht befreit sind ausländische Unternehmen, wenn sie ausschliesslich Dienstleistungen erbringen, die der Bezugssteuer unterliegen, auch wenn die damit im Inland mehr als CHF 100‘000 Umsatz pro Jahr erzielen.

Beispiel:
Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen installiert eine Anlage in der Schweiz für einen Kunden. Dieser kann wahlweise in der Schweiz oder Deutschland ansässig sein. Das deutsche Unternehmen erbringt nur die reine Arbeitsleistung in der Schweiz und nimmt keine Gegenstände in die Schweiz mit, die der Schweizer Einfuhrversteuerung unterliegen. Der Umsatz des deutschen Unternehmens geht über CHF 100.000 hinaus.

Alte Regelung: Das deutsche Unternehmen konnte von einer Steuerbefreiung Gebrauch machen und musste sich in der Schweiz nicht mehrwertsteuerlich registrieren lassen.

Neue Regelung: Die Steuerbefreiung für das deutsche Unternehmen greift ab 01. Januar 2015 nicht mehr, da der Umsatz über CHF 100‘000 hinausgeht. Das deutsche Unternehmen muss sich in der Schweiz mehrwertsteuerlich registrieren lassen. Die Neuregelung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.

Was müssen die betroffenen Unternehmen veranlassen?

Die betroffenen Unternehmen müssen sich im  Schweizer Mehrwertsteuerregister eintragen. Hierzu benötigen sie einen in der Schweiz ansässigen Fiskalvertreter. In der Rechnung müssen die Umsätze mit Schweizer MWST fakturiert werden. Den deutschen Unternehmen steht infolge der Registrierung der Vorsteuerabzug aus Schweizer Eingangsrechnungen zu.

Fazit:

Budgetieren Sie stetig Ihre Umsätze in der Schweiz, damit eine Registrierung bei der Eidgenösschen Steuerverwaltung (ESTV) rechtzeitig eingeleitet werden kann.

Quellen: www.news.admin.ch; www.handelskammerjournal.ch