Digitale Betriebsstätte – Entwicklung Europa
17. November 2020Die zunehmende Bedeutung der digitalen Geschäftsmodelle ist nicht nur für die Nutzer von Relevanz, sondern auch für den Fiskus. Die Besteuerung der primär amerikanischen hochprofitablen Digitalriesen (Google, Apple, Facebook, Amazon) beschäftigt auch die Europäische Kommission.
Steuerlich stellen sich hier interessante Fragen: Digitale Unternehmen sind i.d.R. nicht ortsgebunden und begründen damit keine Betriebsstätte im Sinne des heutigen OECD-MA. Damit fällt eine Besteuerung in den jeweiligen Ländern i.d.R. weg. Die EU-Kommission hat 2018 zwei Richtlinien-Entwürfe präsentiert, um diese Situation „anzupassen“: eine Digitalsteuer sowie eine Präzisierung, wann eine digitale Betriebsstätte begründet wird. Während die Digitalsteuer (3% des Umsatzes) im Moment als Interimslösung betrachtet werden kann, schlägt die EU-Kommission die Erweiterung des klassischen Betriebsstättenkonzeptes und damit einen neuen steuerrechtlichen Anknüpfungspunkt vor. Im Wesentlichen geht es darum, dass der Nutzer mittels eines digitalen Fussabdruckes einen wichtigen und v.a. messbaren Nutzen zur Wertschöpfung des Unternehmens beiträgt. Diesen Nutzen bzw. diese digitalen Dienstleistungen bezieht er über eine digitale Schnittstelle – sprich App, Website, etc. Stellt ein Unternehmen also über eine dieser digitalen Schnittstellen digitale Dienstleistungen zur Verfügung, werden damit Erträge generiert, welche dann der Besteuerung unterliegen. Dass dabei noch Schwellenwerte beachtet werden müssen (Umsatz-, Nutzer- oder Vertragsschwelle) macht das ganze Konstrukt sicherlich nicht einfacher.
Fazit: Im Bereich der digitalen Betriebsstätte ist vieles im Wandel. Die Ausgestaltung ist noch offen, es wird aber sicherlich die eine oder andere Regelung in den nächsten paar Jahren eingeführt werden.
Weitergehende Informationen finden Sie im folgenden PDF.
Weitere Beiträge zum Thema: Betriebsstätte oder nicht?, Der Betriebsstättenbegriff im Wandel, Digitalsteuer Schweiz
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Dominik Baldegger
Eidg. dipl. Treuhandexperte
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