Betriebsstättenbegründung durch Homeofficetätigkeit
25. Januar 2022Die Covid-19 Pandemie hat Etablierung neuer Arbeitsmodelle, wie mobiles Arbeiten, Telearbeit, Homeoffice Tätigkeit, beschleunigt.
Das nachfolgende Beispiel beleuchtet die steuerrechtlichen Folgen einer Tätigkeit im Homeoffice und versucht die Frage zu beantworten, ob ein Homeoffice eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn begründet.
Ein Arbeitnehmer (Area Sales Manager) ist im Vertragsstaat A ansässig. Er hat mit einem Arbeitgeber in der Schweiz einen zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Die Schweizer Unternehmung verfügt über kein Büro im Vertragsstaat A. Der Arbeitnehmer ist an 2 Tagen in der Woche im Homeoffice tätig. 3 Tage pro Woche ist er unterwegs und akquiriert Kunden im Vertragsstatt A. Laptop und Mobiltelefon werden dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber verfügt über keine Zutrittsmöglichkeit zum Homeoffice des Arbeitnehmers und zahlt keine Entschädigung für Miete. Der Arbeitnehmer verfügt über keine Vollmacht, im Namen seines Arbeitgebers Verträge abzuschließen.
Begründet die Unternehmung nun im Vertragsstaat A eine Betriebsstätte? Oder nicht?
Eine Vertretertätigkeit i. S. des Art. 5 Abs. 5 OECD-MA 2015 setzt voraus, dass der Arbeitnehmer über eine Vollmacht verfügt, um Verträge für seinen Arbeitgeber abzuschließen. Dabei darf die Tätigkeit nicht einmalig sein, sondern muss auf Dauer ausgelegt sein.
Falls dies, wie im vorliegenden Fall, auch täglich gelebt wird und der Mitarbeiter im Vertragsstaat A keine Verträge abschliesst (auch nicht per Email), ist die Begründung einer Betriebsstätte zu verneinen.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, die Betriebsstätte in der Schweiz vor solchen Risiken zu bewahren.
Ihr Ansprechpartner bei der cmt ag
Dominik Baldegger
Eidg. dipl. Treuhandexperte
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