Besteuerung von Kapitalleistungen Schweizer Pensionskassen
13. August 2015Der deutsche Bundesfinanzhof hat sich in mehreren Urteilen mit der Besteuerung von Leistungen aus der schweizerischen betrieblichen Altersvorsorge an deutsche Grenzgänger befasst.
3-Säulen-Model der Altersvorsorge in der Schweiz
Kurz gesagt kennt das Schweizer System der Altersvorsorge ein 3-Säulen-Modell. Dieses beinhaltet unter anderem die Pflicht privater Arbeitgeber, Beiträge an die folgenden Stellen zu entrichten
- die Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV, 1. Säule)
- die betriebliche Altersvorsorge (BVG, 2. Säule
Im Rahmen der 2. Säule muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gemäss dem gesetzlich vorgeschriebenen Minimum (sogenannten Obligatorium) versichern. Darüber hinaus können freiwillige Leistungen im Rahmen eines sogenannten Überobligatoriums bezahlt werden.
Besteuerung der Kapitalabfindung
Der Bundesfinanzhof unterschieden nun bei der Frage der Besteuerung einer durch einen privaten Arbeitgeber zugunsten eines Grenzgängers geleisteten Kapitalabfindung zwischen dem Obligatorium und dem Überobligatorium (Urteil vom 26.11.2014, VIII R 38/10).
Seit Inkrafttreten des deutschen Alterseinkünftegesetz sind Kapitalleistungen aus dem Obligatorium als «andere Leistungen» aus einer gesetzlichen Rentenversicherung zu besteuern – nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des deutschen Einkommenssteuergesetzes (EStG). Leistungen aus dem Überobligatorium sind hingegen als Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht nach § 20 Absatz 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Steuerpflicht für Vorbezug aus der Pensionskasse
Der vorherigen Unterscheidung folgend qualifizierte der Bundesfinanzhof in einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 26.11.2014, VIII R 39/10) einen sogenannten Vorbezug aus der Pensionskasse eines privatrechtlichen Arbeitgebers durch einen Grenzgänger als steuerpflichtige «andere Leistung» nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG – soweit es sich um den obligatorischen Teil handelt.
Ist hingegen der überobligatorische Teil betroffen, handelte es sich nach Ansicht des Gerichts um eine steuerfreie Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht nach § 20 Absatz 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG.
Steuerfreiheit für obligatorische Arbeitgeberbeiträge
In dem vorgenannten Urteil hat der Bundesfinanzhof auch klargestellt, dass obligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer privaten Schweizer Pensionskasse sowie zur AHV nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei sind. Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer Schweizer Pensionskasse sind als Beiträge im Sinne des § 3 Nr. 62 Satz 4 1. Halbsatz EStG innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG steuerfrei.
Auf die danach steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind die nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers anzurechnen.
Quelle: www.handelskammerjournal.ch