Atypische stille Beteiligung
29. Mai 2015Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV zum Bundesgerichtsurteil 2C_333/2007 (Bern, 28. April 2015)
Fazit zur Gewinnsteuer
Die ESTV erblickt bei einer stillen Beteiligung aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts neu einen Darlehensvertrag. Somit begründet der atypisch still Beteiligte in der Schweiz keine Betriebsstätte mehr, sondern wird für diese Einkünfte in seinem jeweiligen Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig. Da die Rechtsfigur der atypischen stillen Beteiligung eine deutsche Eigenart darstellt, werden diese Einkünfte somit in den allermeisten Fällen in Deutschland zur Besteuerung kommen.
Fazit zur Einkommenssteuer
Bei Personengesellschaften erblickt die ESTV in Bezug auf stille Beteiligungen ebenfalls einen Darlehensvertrag. Sie anerkennt dabei die nach den jährlich publizierten Rundschreiben „steuerlich anerkannte Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken oder Fremdwährungen“ berechneten Zinssätzen als begründeten Aufwand. Soweit die Vergütungen an den atypisch still beteiligten übersetzte Zinsen darstellen, werden diese bei der – die Vergütung zahlenden – Gesellschaft nicht zum Abzug zugelassen.
Überschiessende Zinszahlungen unterliegen nach wie vor als Gewinnvorwegnahme der Gewinn- respektive der Einkommenssteuer. Beim Forderungsverzicht gelten unter Vorbehalt des verdeckten Eigenkapitals die gleichen Ausführungen wie bei der Gewinnsteuer.
Fazit zur Verrechnungssteuer
Da der atypisch Beteiligte durch seine Beteiligung in der Schweiz keine Betriebstätte mehr begründet, fällt mithin eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VSt) gestützt auf Artikel 24 Abs. 3 VStG ausser Betracht. Die Rückerstattung der VSt erfolgt auf dem Weg über das DBA-D. Ist der still Beteiligte eine Gesellschaft und während 12 Monaten ununterbrochen unmittelbar im Besitz von 10% der Anteile findet eine Sockelbelastung von 0%, bzw. volle Rückerstattung Anwendung. Ist der still Beteiligte hingegen eine natürliche Person, erfolgt die Rückerstattung mit 15% Sockelbelastung.
Die vollständige Stellungnahme der ESTV zur atypischen stillen Beteiligung finden Sie hier:
Atypische stille Beteiligung_Bundesgerichtsurteil 2C_333_2007