A1-Bescheinigung bei kurzfristigen und kurzzeitigen Geschäftsreisen

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A1-Bescheinigung bei kurzfristigen und kurzzeitigen Geschäftsreisen

29. November 2019

Das deutsche Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur A1-Bescheinigung bei Entsendungen innerhalb der EU / EWR / Schweiz Stellung genommen. Wir beziehen uns auf die Entsendung von Deutschland in die Schweiz. Die A1-Bescheinigung ist grundsätzlich beim zuständigen Amt jeweils vor der Entsendung zu beantragen. Bei einem Arbeitsunfall in der Schweiz weist das Bundesarbeitsministerium darauf hin, dass eine besondere Sachleistungsaushilfe im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ggf. nur geltend gemacht werden kann, wenn neben der Europäischen Krankenversicherungskarte auch eine A1-Bescheinigung vorgelegt wird.

Lesen Sie die gesamte Stellungnahme des deutschen Bundesarbeitsministerium.  Hier finden Sie alle weiteren Infos betreffend einer Entsendung in die Schweiz.

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