MWST Update 2/2019
29. April 2019Neue Radio- und Fernsehabgabe: Fragen und Antworten rund um die Abgabepflicht von Unternehmen
Im März 2018 hat sich das Schweizer Stimmvolk für die Beibehaltung der Radio- und Fernsehgebühren ausgesprochen. Damit wird seit 1. Januar die neue, geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen bei Haushalten und Unternehmen erhoben. Sie ersetzt die empfangsgeräteabhängige Abgabe, welche bis Ende 2018 bestand. Nachfolgend die wichtigsten Fragen und Antworten zur neuen Radio- und Fernsehabgabe rund um die Abgabepflicht von Unternehmen.
Frage: Welche Unternehmen sind abgabepflichtig?
Antwort: Ist ein Unternehmen (mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz) in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig und erzielt es einen weltweiten Jahresumsatz von CHF 500’000, so unterliegt es der Radio- und TV-Abgabe. Gesetzliche Grundlagen: Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) und Radio und Fernsehverordnung (RTVV).
Die Abgabe für Radio und Fernsehen ist nicht geräteabhängig. Deshalb entrichten auch jene Unternehmen die Radio- und TV-Abgabe, die über keine Empfangsmöglichkeiten für Radio und Fernsehen verfügen.
Frage: Muss ich mein Unternehmen anmelden?
Antwort: Nein. Sofern Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für die Abgabepflicht erfüllt, erhalten Sie von der ESTV automatisch eine Rechnung.
Frage: Wie hoch ist die Abgabe für Unternehmen?
Antwort: Die Unternehmensabgabe hängt von der Höhe des Umsatzes ab (Gesamtumsatz, inkl. Exporte, Leistungen im Ausland, ausgenommene Umsätze, Meldeverfahren, Grundstückverkäufe). Aufgrund der Umsatzhöhe wird Ihr Unternehmen einer Tarifkategorie zugewiesen. Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz unter CHF 500‘000 zahlen gar keine Abgabe.
Unternehmen unter einheitlicher Leitung können sich zu einer Unternehmensabsprachegruppe (Vgl. Art. 67c RTVV) zusammenschliessen. Eine Unternehmensabgabegruppe besteht aus mindestens 30 Unternehmen und ist anstelle ihrer Mitglieder abgabepflichtig. Für die Abgabepflicht bzw. die Zuweisung der Tarifkategorie werden die Gesamtumsätze der einzelnen Gruppenmitglieder addiert. Betreffend Mithaftung, Bildung, Veränderung im Bestand, Auflösung und Vertretung gelten die Bestimmungen für die Gruppenbesteuerung bei der Mehrwertsteuer. Der Zusammenschluss gilt jedoch nur für die Abgabepflicht bei der Unternehmensabgabe.
Frage: Ich erziele auch von der MWST ausgenommene Umsätze. Gehören sie zum tarifbestimmten Umsatz? Weshalb?
Antwort: Die Unternehmensabgabe berechnet sich auf dem Gesamtumsatz des Unternehmens, d.h. inkl. von der Steuer befreite Leistungen wie z.B. Exporte, Leistungen im Ausland oder nicht steuerbare Leistungen nach Art. 21 MWSTG usw. Die steuerliche Qualifikation für die MWST ist nicht relevant für die Unternehmensabgabe. Mit dem Gesamtumsatz als massgebende Basis werden bei der Erhebung der Unternehmensabgabe alle Unternehmen gleich behandelt.
Frage: Welches Jahr ist massgebend für die Bestimmung des Umsatzes?
Antwort: Ein Unternehmen wird abgabepflichtig im Folgejahr des Jahres, in welchem es erstmals die massgebende Umsatzgrenze überschritten hat. Erzielte ein Unternehmen im Vorjahr einen Jahresumsatz von über CHF 500‘000, ist es im darauffolgenden Rechnungsjahr abgabepflichtig. Im ersten Jahr des Systemwechsels, d.h. im Jahr 2019, ist der Umsatz des Jahres 2017 massgebend (Art. 93 Abs. 1 RTVV).
Frage: Meine Firma wurde im laufenden Kalenderjahr aus dem MWST-Register gelöscht. Muss ich die Abgabe trotzdem bezahlen?
Antwort: Ja. Abgabepflichtig ist, wer im laufenden Jahr im MWST-Register eingetragen ist, sofern im Vorjahr ein Umsatz von mindestens CHF 500‘000 Umsatz erzielt wurde. Die Abgabe ist in der ganzen Höhe geschuldet, unabhängig davon, wie lange das Unternehmen im laufenden Jahr im MWST-Register eingetragen ist. Im ersten Jahr des Systemwechsels, d.h. im Jahr 2019, ist der Umsatz des Jahres 2017 massgebend (Art. 93 Abs. 1 RTVV). Im Ausgleich wird ein neu eingetragenes Unternehmen in seinem ersten Jahr im MWST-Register nicht abgabepflichtig.
Frage: Ab wann werden Rechnungen verschickt?
Antwort: Der Rechnungsversand erfolgt im Jahr 2019 zwischen Januar und Oktober, ab 2020 zwischen Februar und Oktober – sobald der ESTV die Umsatzzahlen des Vorjahres vorliegen. Im ersten Erhebungsjahr ist der Umsatz des Vorvorjahres massgebend, ab dem zweiten Erhebungsjahr der Vorjahresumsatz. Sofern ihr Unternehmen abgabepflichtig ist, erhalten sie automatisch eine Rechnung. Es erfolgt keine erneute Information.
Frage: Warum erhalte ich zwei Rechnungen für die Radio- und Fernsehabgaben, einmal von der Serafe AG und einmal von der ESTV?
Antwort: Abgabepflichtig sind einerseits die Privathaushalte, andererseits mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen ab CHF 500‘000 Umsatz. Inhaber von Einzelfirmen bezahlen als Mitglied eines Privathaushalts die Haushaltsabgabe an die Serafe AG. Erfüllt das von einem Mitglied eines Privathaushalts gehaltene Unternehmen die Voraussetzungen für die Abgabepflicht bei der Unternehmensabgabe, erhält dieses von der ESTV eine Rechnung für die Unternehmensabgabe, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Unternehmen um eine Einzelfirma oder eine juristischer Person handelt. Haushalts- und Unternehmensabgabe sind auch dann geschuldet, wenn sich Geschäftsräume und Wohnung in derselben Liegenschaft befinden.
Frage: Wird bei MWST-Gruppen pro Gruppe Rechnung gestellt, oder erhält jedes einzelne Gruppenmitglied eine Rechnung für die Unternehmensabgabe Radio und TV?
Antwort: Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund des MWST-Registereintrages. Somit ist nur die MWST-Gruppe gemäss MWST-Register abgabepflichtig. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe (ohne Innenumsätze) massgebend (Art. 70 Abs. 3 RTVG).
Hinweis: Weitere Informationen zur Abgabe Radio TV für Unternehmen und Zugang zu ESTV SuisseTax – dem Online-Portal des ESTV zur Online-Beantragung und Verwaltung von Abgabegruppen oder Freischaltung einer Online Rechnung – finden Sie unter folgendem Link: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/rtvua/fachinformationen.html
Hinweise und Informationen zur Abgabe Radio und TV für Privatpersonen sind unter www.serafe.ch zu finden.
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