Abgabepflicht bei der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen
03. September 2018Abgabepflichtig (SR 784.40) sind Unternehmen (mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz), die im MWST-Register eingetragen sind und einen jährlichen Gesamtumsatz von CHF 500‘000 (ohne MWST) oder mehr erzielen. Massgebend ist der in Ziffer 200 der MWST-Abrechnung deklarierte Gesamtumsatz (abzüglich den Entgeltsminderungen). Der Abgabe nicht unterstellt sind Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz.
MWST-pflichtige Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von weniger als CHF 500‘000 sind nicht abgabepflichtig. Bemessungsgrundlage ist der im Vorjahr erzielte Gesamtumsatz. Für die Abgabepflicht im ersten Erhebungsjahr ist der Gesamtumsatz des Vorvorjahres (Gesamtumsatz 2017) massgebend.
Quelle: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/rtvua/fachinformationen/abgabepflicht-befreiung.html