Teilrevision des Schweizer MWST-Gesetz per 1.1.2018

Teilrevision des Schweizer MWST-Gesetz per 1.1.2018

21. September 2016

Nachdem der Ständerat in diesen Tagen dazu letzte wichtige Entscheide gefällt hat, darf davon ausgegangen werden, dass das teilrevidierte MWSTG per 1.1.2018 in Kraft tritt und folgende wesentliche Inhalte aufweist:

  1. Die Nichtbesteuerung der hoheitlichen Tätigkeit wird ausgedehnt auf „eingesetzte Personen“.
  2. Verdeckte geldwerte Leistungen werden neu bis 20% Aktienbesitz von der MWST nicht erfasst.
  3. Leistungen von und an Stiftungen und Vereine bei „ besonders enger wirtschaftlicher, vertraglicher oder personeller Beziehung“ (was auch immer das heissen mag) werden neu zu Drittpreisen besteuert.
  4. Mit dem eigens für die Rega geschaffenen neuen „Gönner“-Steuerprivileg entsteht eine weitere Steuerlücke.
  5. Ein Teil bisher steuerfreier Leistungen (Gas, Strom, Wärme, nicht aber Entsorgung) an ausländische Besitzer von Schweizer Ferienhäusern werden nun besteuert.
  6. Der Vorsteueranspruch von Institutionen mit hohem Anteil an Spenden und Subventionen, wie Museen, wird wesentlich erweitert.
  7. Neu zählt für die Steuerpflicht in der Schweiz der weltweite Umsatz, wodurch etwa 30.000 ausländische Unternehmen neu MWST-pflichtig werden.
  8. Die Limite steuerbarer Leistungen an Nichtgemeinwesen für die obligatorische Steuerpflicht bei Dienststellen von Gemeinwesen wird von CHF 25.000 auf CHF 100.000 pro Jahr erhöht.
  9. Die Steuerausnahme von Leistungen zwischen Gemeinwesen wird erheblich ausgedehnt. Bei entsprechender Rechtsgestaltung unterliegen Leistungen zwischen Gemeinwesen der MWST damit nicht mehr.
  10. Die Option für die freiwillige Versteuerung ausgenommener Leistungen braucht neu in der Rechnung nicht mehr ausgewiesen zu werden.
  11. Am 31.12.2017 endet die Möglichkeit der fiktiven Vorsteuer auf Sammlerstücken, Antiquitäten sowie Kunstwerken und wird durch die Margenbesteuerung ersetzt.
  12. Elektronische Zeitungen und Bücher unterliegen neu dem reduzierten Steuersatz. Das gilt auch für die Bezugsteuer.
  13. Die fiktive Vorsteuer beim Bezug von Gegenständen von Nichtsteuerpflichtigen wird erheblich erweitert.
  14. Die absolute Verjährung bleibt bei 10 Jahren

Ob per 1.1.2018 die Steuersätze der MWST wegen der Befristung der IV-Zusatzfinanzierung durch die MWST bis 31.12.2017 sinken oder ob bis dann eine andere Verwendung dieses Anteils der Steuer erfolgt oder ob die MWST dann sogar erhöht wird, ist derzeit nicht absehbar

Kommentar: Der Bundesrat ist mehrfach mit dem Anspruch an die Öffentlichkeit getreten, die MWST radikal zu vereinfachen und KMU-freundlicher auszugestalten. In der Realität findet das pure Gegenteil statt: So werden eine ganze Reihe neuer systemwidriger Steuerlücken, Steuerausnahmen und Steuerprivilegien mit entsprechend neuer Rechtsunsicherheit geschaffen. Neue fantasievolle Begriffe bringen weitere neue Abgrenzungsschwierigkeiten, Nebensächlichkeiten werden aufgebauscht, dafür zentrale Schwächen des aktuellen Gesetzes nicht angepackt. Auf die Steuerpflichtigen – und die MWST-Verwaltung – wartet nun viel Arbeit, der man sich kaum entziehen kann. Insgesamt führt diese Gesetzesrevision bei weitem nicht zur Steigerung der Qualität und der Effizienz der Erhebung der MWST.
Um Sie so gut, frühzeitig und effizient wie möglich bei den notwendigen Anpassungen zu unterstützen, gehen wir in unseren Branchen-MWST-Workshops ab sofort gründlich und systematisch auf die für Sie relevanten Neuerungen ein und diskutieren mit Ihnen im Detail die möglichen Konsequenzen für Sie. Bei Bedarf besteht auch die Möglichkeit der individuellen Abklärung und Unterstützung.

Quelle: www.forward-to-freind.com

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