Grenzüberschreitende Sozialversicherungen
10. Dezember 2015Die wichtigsten Neuerungen
25%-Regel für die Versicherungsunterstellung am Wohnsitz. Bei Tätigkeit unter 25% im Wohnsitzstaat „kippt“ die Sozialversicherungsunterstellung ab dem 01. Januar 2015 nicht mehr in den Wohsitzstaat. Bei einem Arbeitstag pro Woche (bsps. auch Home-Office) im Wohnsitzstaat (20%) verbleibt die Sozialversicherungsunterstellung im Erwerbsstaat. Bei zwei Arbeitstagen pro Woche im Wohnsitzstaat (=40%), kippt die Sozialversicherungspflicht in den Wohnsitzstaat.
Unbedeutende Tätigkeiten bis 5% der Arbeitszeit resp. des Einkommens werden im Rahmen der Zuordnung der Sozialversicherungspflicht generell nicht mehr berücksichtigt. Dies ist insbesondere bei nicht gleichartigen Tätigkeiten von Bedeutung (z.B. selbständig in Deutschland, unselbstständig in der Schweiz). Bisher konnte eine unerwünschte Sozialversicherungspflicht durch Aufnahme einer unbedeutenden Tätigkeit (< 5%) verhindert werden. Diese Hintertür ist nun gestopft.
Die Leitung eines Unternehmens (z.B. VR-Tätigkeit) gilt nie als unbedeutend und stellt stets eine unselbständige Erwerbstätigkeit dar.
Eine bis 31.12.2014 verbindliche festgelegte Sozialversicherungsunterstellung ist von der Neuregelung nicht betroffen, sofern sch an der Tätigkeit nichts ändert. Es gibt eine Übergangsbestimmung von maximal zehn Jahren (bis 31.12.2024).
Quelle: BDO Newsletter Februar 2015 – Grenzüberschreitende Sozialversicherungen