Unbezahlter Urlaub – Merkblatt der ASGA
31. August 2015Während eines unbezahlten Urlaubs wird der Versicherungsschutz durch die Pensionskasse nicht automatisch weitergeführt. Die ASGA bietet ihren Versicherten zwei Varianten an, die Risikoversicherung und die Altersvorsorge während des Urlaubs aufrechtzuerhalten.
Nachdeckung (gem. BVG Art. 10, Abs. 3)
Wenn ein Arbeitnehmer aus der Pensionskasse austritt und nicht sofort bei einer neuen Kasse angeschlossen ist, profitiert er von einer einmonatigen Nachdeckung. Das bedeutet, dass er bei der bisherigen Pensionskasse auf die Risiken Tod und Invalidität während eines weiteren Monats versichert ist. Es wird jedoch keine Altersleistungen angespart. Diese Nachdeckung gilt auch bei unbezahltem Urlaub.
Zusätzlich zur einmonatigen Nachdeckung bietet die ASGA für längstens zwei Jahre die folgenden beiden Lösungen an:
Variante 1: Unveränderte Weiterführung des bisherigen Versicherungsschutzes
Die versicherte Person führt den Versicherungsschutz bei der ASGA im bisherigen Umfang weiter, also mit Alters- und Risikoversicherung. Üblicherweise bezahlt die versicherte Person dann sowohl ihre Beiträge als auch jene des Arbeitgebers. Die Beitragsaufteilung können die Mitgliedfirma und der Versicherte jedoch zwischen sich regeln.
Variante 2: Weiterführung der bisherigen Risikoversicherung
Die versicherte Person schliesst mit der ASGA eine Risikoversicherung für die Dauer des Urlaubs ab. Für die Altersvorsorge wird die Versicherung bis zum Ende des Urlaubs unterbrochen. Auch bei dieser Variante regeln die Mitgliedfirma und die versicherte Person die Beitragsaufteilung selbst.
Macht die versicherte Person von einer der beiden Wahlmöglichkeiten Gebrauch, muss sie nachweisen, dass sie mit einer Unfallversicherung eine UVG-Abredeversicherung für die Dauer des Urlaubs abgeschlossen hat.
Unterbrechung des Versicherungsschutzes
Wenn der Urlaub länger als zwei Jahre dauert oder die versicherte Person bis zum Beginn des Urlaubs keine Variante zur Weiterführung gewählt hat, wird die Versicherung ab dem Beginn des Urlaubs bis zu dessen Ende unterbrochen.
Um den Austritt zu melden, verwenden Sie bitte das ASGA Formular „Austrittsmeldung“. Den Wiedereintritt nach dem unbezahlten Urlaub können Sie mit der ASGA „Mutationsmeldung“ melden.
Meldung durch die Mitgliedfirma
Damit der Versicherungsschutz gewährt werden kann, benötigen wir von der Mitgliedfirma vor dem Beginn des Urlaubs eine schriftliche Meldung. Bitte informieren Sie uns über die gewünschte Art des Versicherungsschutzes und legen Sie den Nachweis einer bestehenden UVG-Abredeversicherung bei.
Die Beiträge für die gewählte Variante belastet die ASGA direkt bei dem Beitragskonto der Mitgliedfirma. Wenn die Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig überwiesen werden, kann der Versicherungsschutz nicht weiter gewährt werden und die versicherte Person tritt aus der Personalvorsorge aus.
Quelle: ASGA Pensionskasse Reglemente, Formulare, Merkblätter