Plattformbesteuerung oder MWST-Pflicht? Was für In-App-Käufe bei Apple und Google wirklich gilt

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Seit der MWST-Reform per 1.1.2025 ist der Begriff „Plattformbesteuerung“ in aller Munde. Viele ausländische App-Entwickler schliessen daraus fälschlicherweise, dass Apple und Google ihre Schweizer Mehrwertsteuerpflicht in jedem Fall automatisch übernehmen. Ein Praxisfall aus unserem Mandantenstamm zeigt: Diese Annahme ist ein Irrtum – und zwar aus Gründen, die oft übersehen werden.

Warum die „Plattformbesteuerung“ hier nicht greift: Die seit 1.1.2025 geltende Plattformbesteuerung (Art. 20a MWSTG) verpflichtet Online-Plattformen, die Mehrwertsteuer für Verkäufe abzurechnen, die über sie zustande kommen. Das Gesetz zielt damit auf Marktplätze, die Kleinsendungen physischer Waren aus dem Ausland in die Schweiz liefern.

Entscheidend dabei

Die Regelung gilt ausdrücklich nur für den Verkauf körperlicher Gegenstände – nicht für Dienstleistungen. In-App-Käufe wie virtuelle Währungen, Schatztruhen oder Software-Abos sind jedoch elektronische Dienstleistungen, keine Warenlieferungen. Für sie gilt deshalb nicht die neue Plattformbesteuerung, sondern die allgemeine Regel zur Steuerpflicht ausländischer Anbieter elektronischer Dienstleistungen.

Hinweis für die Praxis

Der Bundesrat hat im Dezember 2025 eine Vernehmlassung eröffnet, um die Plattformbesteuerung künftig auch auf elektronische Dienstleistungen auszuweiten. Bis eine entsprechende Gesetzesrevision in Kraft tritt, gilt für App-Store-Umsätze die unten beschriebene Regelung.

Der Fall

Diamanten-Kauf via Apple vs. Google Play: Unser Mandant betreibt ein Online-Game, in dem Privatpersonen durch In-App-Käufe digitale Güter erwerben, um im Spiel schneller voranzukommen. Bei stark steigendem Umsatz über Apple und die Google Play Console ging der Entwickler davon aus, dass die Schweizer Mehrwertsteuer direkt durch die verkaufende Plattform an den Schweizer Fiskus abgeliefert wird.

Die Realität zeigte jedoch ein komplexeres Bild

Während Apple die Schweizer Steuer standardmässig einbehält, fungiert Google Play zwar häufig als „Merchant of Record“, delegiert die Pflicht zur MWST-Abrechnung bei bestimmten Konfigurationen – etwa bei der Nutzung alternativer Abrechnungssysteme im Rahmen der neuen Entwickler-Richtlinien oder bei spezifischen B2B-Setups – ausdrücklich an den Entwickler zurück. Unser Mandant fiel genau in diese Lücke: Als ausländischer Anbieter war er plötzlich selbst dafür verantwortlich, für Schweizer Kunden die Mehrwertsteuer auf seine In-App-Käufe auszuweisen, zu berechnen und an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) abzuführen.

Die 100’000-Franken-Hürde: Das Schweizer Mehrwertsteuergesetz kennt eine klare Regel: Wer weltweit innerhalb von 12 Monaten mehr als CHF 100’000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und auch nur einen einzigen Franken Umsatz in der Schweiz macht, wird hier ab dem ersten Franken steuerpflichtig.

Die Falle

Viele ausländische Start-ups und Entwicklerstudios erzielen in der Schweiz nur geringe Umsätze, überschreiten aber durch ihr globales Geschäft die 100’000-Franken-Schwelle mühelos – und werden mit CH-Umsätzen mehrwertsteuerpflichtig. Oftmals, ohne dies zu merken.

Risiken und Sanktionen durch die ESTV

Die vermeintliche Automatisierung durch die App-Stores schützt nicht vor Nachzahlungen. Ignoriert ein ausländisches Unternehmen seine Steuerpflicht, kann die ESTV fehlende Umsätze rückwirkend über Jahre hinweg mittels Ermessenseinschätzung schätzen und einfordern – dazu kommen empfindliche Verzugszinsen und Bussen wegen Steuerhinterziehung.

Fiskal­vertretungs-Registrierungs­­paket

Lücken bei der App-Store-Abrechnung? Wir übernehmen die offizielle Registrierung Ihrer Unternehmung bei der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) und sichern Ihr App-Business rechtssicher ab.

Die Lösung

Schweizer Fiskalvertretung durch die cmt ag: Ausländische Unternehmen ohne eigenen Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz können sich nicht selbständig im Mehrwertsteuerregister eintragen. Das Gesetz schreibt für sie die Einsetzung einer Schweizer Fiskalvertretung vor.

Die cmt ag übernimmt diese Funktion vollumfänglich für ausländische Digital-Unternehmen und App-Entwickler:

  • Stellung des Schweizer Fiskaldomizils als offizielle Zustelladresse
  • Prüfung der Steuerpflicht und Einholung verbindlicher Vorabbescheide (Rulings) bei der ESTV
  • Registrierung im Schweizer MWST-Register)
  • Erstellung und fristgerechte Einreichung der periodischen MWST-Abrechnungen
  • Vollständige Korrespondenz mit den Steuerbehörden

Nach kurzer Rücksprache und Bestätigung durch die ESTV deklariert unser eingangs erwähnter Mandant die besagten Google-Umsätze für die Schweiz nun rechtssicher über uns als Fiskalvertreter.

Sie beliefern Schweizer Kunden nicht mit Apps, sondern verkaufen physische Waren über einen klassischen Webshop? Dann lesen Sie unseren Beitrag zur Fiskalvertretung im E-Commerce – dort greift tatsächlich die Versandhandelsregelung für Kleinsendungen.

Häufig gestellte Fragen

In-App-Käufe wie virtuelle Währungen, Software-Downloads oder Streaming-Abos gelten steuerlich als elektronische Dienstleistungen. Der Ort der Dienstleistung liegt dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat (Empfängerortsprinzip). Sie fallen nicht unter den klassischen Versandhandel mit physischen Gütern.

Nein. Die seit 1.1.2025 geltende Plattformbesteuerung (Art. 20a MWSTG) erfasst nur den Verkauf körperlicher Gegenstände über Plattformen. In-App-Käufe sind Dienstleistungen und fallen weiterhin unter die allgemeine Regel zur Steuerpflicht ausländischer Anbieter elektronischer Dienstleistungen.

Das hängt vom App-Store und der gewählten Abrechnungsmethode ab. Apple übernimmt die Abführung in der Regel standardmässig. Bei Google Play fungiert Google oft als „Merchant of Record“, delegiert die Steuerpflicht bei der Nutzung alternativer Abrechnungssysteme oder speziellen Konfigurationen jedoch ausdrücklich an den App-Entwickler.

Sobald Sie weltweit mindestens CHF 100’000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielen und elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in der Schweiz erbringen, müssen Sie sich zwingend im Schweizer Mehrwertsteuerregister eintragen lassen.

Ja. Ausländische Unternehmen ohne eigenen Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz benötigen einen zugelassenen Fiskalvertreter, um sich im Schweizer Mehrwertsteuerregister eintragen zu können.

Ein Vorabbescheid (Ruling) ist eine verbindliche Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu einem konkreten, steuerlichen Sachverhalt. Er schafft Rechtssicherheit und schützt vor unerwarteten Steuernachforderungen bei komplexen Abgrenzungsfragen zwischen verschiedenen Verkaufsplattformen.

Weitere Beiträge: Internationale Unternehmen erfolgreich in die Schweiz begleiten – die cmt ag zeigt wie!

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