Buchführung in Vereinen

Buchführung in Vereinen

02. Dezember 2014

Am 1. Januar 2013 wurde das neue Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht eingeführt, welches spätestens ab 2015 von allen Unternehmungen angewandt werden muss. Das neue Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht gilt mit gewissen Erleichterungen auch für Vereine.

Erleichterte Buchführung und Rechnungslegung

Vereine, die sich nicht ins Handelsregister eintragen müssen, genügt eine sogenannte Milchbüchlein-Rechnung. Sie müssen lediglich über die Einnahmen, Ausgaben und die Vermögenslage Buch führen. Doch auch die Milchbüchlein-Rechnung muss nach den Grundsätzen der ordnungsmässigen Buchführung (Art. 957a OR) erfolgen:

  • Vollständigkeit und Wahrheit (Richtigkeit)

Alle wesentlichen Vorgänge müssen chronologisch erfasst werden

  • Belegnachweis

Jede Buchung muss durch einen Beleg nachgewiesen und nachvollzogen werden

  • Klarheit

Die Bücher sind, übersichtlich und verständlich zu führen

  • Zweckmässigkeit

Die Buchführung soll in Bezug auf die Art und Grösse des Vereins zweckmässig sein

  • Nachprüfbarkeit

Die Buchungen müssen zurückverfolgt werden können

  • Buchführung in Fremdwährung

Grundsätzlich erfolgt die Buchführung in CHF. Ist die wesentliche Währung der Vereinstätigkeit eine Fremdwährung, kann die Buchführung in dieser erfolgen

  • Verwendung des Englischen

Die Buchführung erfolgt in einer Landessprache oder in Englisch

Vereine unterstehen der Eintragungspflicht ins Handelsregister und damit der ordentlichen Buchführung und Rechnungslegung, wenn sie erstens ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben oder zweitens revisionspflichtig sind (Art. 61 Abs. 2 ZGB).

Ordentliche und eingeschränkte Revision

Ein Verein ist nach Art. 69b Abs. 1 ZGB  zur ordentlichen Revision verpflichtet, wenn zwei der nachfolgenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Jahre überschritten werden:

  • Bilanzsumme CHF 10 Mio.
  • Umsatz CHF 20 Mio.
  • 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Zusätzlich müssen grössere Vereine (10-20-50), die der ordentlichen Revisionspflicht unterstehen im Anhang zur Jahresrechnung zusätzliche Angaben machen. Eine Geldflussrechnung  und ein Lagebericht muss  erstellt werden. Für Vereine, die eine Nachschusspflicht oder eine persönliche Haftung der Mitglieder vorsehen, ist nach Art. 69b  Abs. 2 ZGB eine eingeschränkte Revision verpflichten, sofern ein betroffenes Mitglied dies verlangt. Die Anforderungen an die ordentliche respektive eingeschränkte Revision richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Revisionsrechts (Art. 727 ff. OR).

Vereine können ihre Rechnungen allerdings freiwillig intern und/oder extern revidieren lassen. Dies kann unter anderem aus Gründen der Führung, aber vor allem  der Kontrolle und der Vertrauensbildung gegenüber den Mitgliedern.

Fazit:

Ab dem 01.01.2015 gilt das neue Rechnungslegungsrecht wie vorgangs beschrieben. Die cmt ag unterstützt Sie bei der Einrichtung und Revision der Buchhaltung.

Quellen: Centre Patronal, Buchführung, Rechnungslegung und Revision in Vereinen , September 2014/Nr. 20.