Verwaltungsratsentschädigungen im grenzüberschreitenden Verhältnis

Verwaltungsratsentschädigungen im grenzüberschreitenden Verhältnis

06. Oktober 2025

Ausgangslage: Zunehmend nehmen im Ausland wohnhafte Personen Verwaltungsratsmandate in Schweizer Gesellschaften ein. Damit entstehen verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung und den Sozialversicherungen. Mit diesem Beitrag werden diese Punkte untersucht.

In welchem Land muss eine Verwaltungsratstätigkeitentschädigung versteuert werden?

Die Schweiz unterstellt ausländische Personen, welche ein Verwaltungsratsmandat in einer Schweizer Gesellschaft wahrnehmen, einer beschränkten Steuerpflicht gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. B DBG.

Mit welchem Verfahren wird die Steuer in der Schweiz erhoben?

In Anwendungsfällen von Art. 5 Abs. 1 lit. B DBG wird die Steuer im Quellensteuerverfahren erhoben. Diese Quellensteuer wird von jedem Kanton separat festgelegt. Im Kanton Zürich z.B. ist eine Quellensteuer von 25%, in Appenzell I.Rh. von 23% geschuldet.

Welche Leistungen sind steuerbar?

Steuerbar sind alle Sitzungsgelder, Tantiemen, feste Entschädigungen und ähnliche Vergütungen, die der steuerpflichtigen Person in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsrat oder als ähnliches Organ zufliessen. Dabei ist es unerheblich, ob das Verwaltungsratshonorar direkt an die Privatperson oder an einen Dritten (Beratungsgesellschaft im Ausland) bezahlt wird gemäss Art. 93 Abs. 1 DBG.

Spielt es eine Rolle, ob das VR-Honorar von einer Gesellschaft oder von einer Betriebsstätte ausbezahlt wird?

Ja, gemäss Doppelbesteuerungsabkommen können nur Entschädigungen von Gesellschaften an die Mitglieder der Verwaltung besteuert werden – eine Betriebsstätte qualifiziert dazu nicht.

Innert welcher Frist müssen die Quellensteuern abgeliefert werden?

Innert 30 Tagen ab Fälligkeit. Die Quellensteuer muss über das Unternehmen ausbezahlt werden. Dieses erhält dafür eine Bezugsprovision von i.d.R. 2% der abgelieferten Quellensteuern.

Was gilt es im internationalen Kontext – insbesondere auch mit Blick auf die internationalen Normen – zu beachten?

Das OECD-Musterabkommen sieht in Art. 16 das Besteuerungsrecht bei Vergütungen von Verwaltungsräten am Ort der Gesellschaft vor. Aus diesem Grunde ist genau zu verifizieren, dass es sich effektiv um eine Verwaltungsratstätigkeit handelt und nicht ein Teil als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit umqualifiziert wird. Hierbei gelten in anderen Ländern u.U. andere Regelungen (insbesondere Deutschland).

Was muss im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen beachtet werden?

Grundsätzlich gelten Verwaltungsratsentschädigungen in der Schweiz nach dem Sozialversicherungsrecht als „massgebender Lohn“. Damit unterliegen Sie der Abrechnungspflicht durch die auszahlende Gesellschaft.

Wird die Entschädigung nicht an den externen Verwaltungsrat persönlich sondern an dessen Arbeitgeber bezahlt (Bsp. Mitarbeiter vertritt die Konzerngesellschaft in einer CH-Gesellschaft), muss die auszahlende Gesellschaft nicht darüber abrechnen.

Wie wird die Verwaltungsratstätigkeit sozialversicherungsrechtlich qualifiziert?

Eine Verwaltungsratstätigkeit ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht immer als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. Somit ist es theoretisch möglich, dass ein sozialversicherungsbefreiter Ausländer mit der Verwaltungsratstätigkeit in die schweizerische Sozialversicherung „rutscht“. Generell sind die Regelungen gemäss den bilateralen Abkommen zur Sozialversicherung (EU-VO) zu beachten.

Empfiehlt sich eine vertragliche Regelung?

Ja, es empfiehlt sich für ausländische Verwaltungsräte einen Vertrag aufzusetzen, um die obigen Punkte zu klären.

Weitere Informationen: Influencer und Steuern – ein aktuelles Thema

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DOMINIK BALDEGGER

Eidg. dipl. Treuhandexperte
Registrierter Revisor

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