Mehrwertsteuer: Anpassungen auf 1. Januar 2025
26. November 2024Im August 2024 hat der Bundesrat eine Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung verabschiedet. Sie enthält die Ausführungsbestimmungen zum abgeänderten Mehrwertsteuergesetz, das ab 1. Januar 2025 gilt, sowie weitere Anpassungen.
Die Änderungen, die das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz auf Anfang 2025 bringt, sind nur für einen kleinen Teil der Mehrwertsteuerpflichtigen von Bedeutung. Sie betreffen etwa die Bereiche Plattformbesteuerung oder Subventionen sowie Zusammenarbeit von Gemeinwesen. Wichtiger sind Anpassungen und Ergänzungen in der Verordnung, die ebenfalls auf den 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Effektiv oder Saldosteuersatz?
Unternehmen haben traditionell die Wahl, ihre Vorsteuer effektiv zu erfassen oder freiwillig auf die Saldo und Pauschalsteuersatzmethode zu wechseln. Letztere hat den Vorteil, dass sie den Aufwand für das Unternehmen reduziert. Steuerpflichtige mit unterdurchschnittlicher Vorsteuerbelastung profitieren auch finanziell. In der Vergangenheit kam es teilweise zu häufigen Wechseln zwischen den verschiedenen Abrechnungsmethoden, die – im Sinne der Steueroptimierung – primär finanziell motiviert waren. Neu sind Vorsteuerkorrekturen vorgesehen, die den Anreiz für solche Wechsel mindern. Gleichzeitig sollen Unternehmen, die in mehreren Branchen tätig sind, ab 1. Januar 2025 mehr als die bisherigen zwei Saldosteuersätze anwenden können. So müssen sie nicht mehr im Voraus abschätzen, welches die finanziell günstigste Kombination der beiden auf sämtliche Branchen anwendbaren Saldosteuersätze ist, sondern sie rechnen jede Branche mit dem entsprechenden Satz ab. Mit den Änderungen in der neuen Mehrwertsteuerverordnung rückt das ursprüngliche Ziel der Saldo und Pauschalsteuersatzmethode wieder in den Vordergrund:Sie soll nicht in erster Linie eine Methode zur Steueroptimierung sein, sondern den administrativen Aufwand für die Unternehmen senken.
Zu berücksichtigen ist auch, dass auf den 1. Januar 2025 ein Teil der Saldosteuersätze angepasst wird.
Portalpflicht ab 2027
Schon heute reicht die Mehrheit der Pflichtigen ihre Mehrwertsteuerdeklaration auf elektronischem Weg ein. Ab 2027 wird für die Saldo und Pauschalsteuersatzmethode sowie Gruppenbesteuerung nur noch diese Methode möglich sein.
DOMINIK BALDEGGER
Eidg. dipl. TreuhandexperteRegistrierter Revisor
Verwandte Beiträge
Was sie als Verwaltungsrat wissen müssen
Das revidierte Aktienrecht ergänzt und präzisiert bereits heute geltende Bestimmungen für den Ver...